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82.
Auch für die Jahre 1888 und 1889 wird im Vordergerichte Ostheim
1. die Uebergangsabgabe von Bier mit 3 —7 25 F. vom Hektoliter und
die Uebergangsabgabe von dem zur Bierbereitung bestimmten geschrotenen
Malz mit 6 — Ji vom Hektoliter erhoben,
2. an Malzaufschlags-Rückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen
ausgeführte Bier
a) 2 7# 60 vom Hektoliter braunen Bieres und
b) 1/ 20 & vom Hektoliter weißen Bieres
geleistet.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 23. November 1887.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Verordnung.
(1081 I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Auf-
hebung des fiskalischen Chaussee= und Brückengeldes, vom 13. Juli d. J. —
Regierungs-Blatt Seite 199 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß die Erhebung von Abgaben für die Benutzung der
vom Staate zu unterhaltenden Chausseen (Chaussee= und Brücken-
geld), welche zu Gunsten der Staatskasse bisher geschehen ist, vom
1. Januar k. J. ab eingestellt werden wird.
Hierbei wird bemerkt, daß höchster Entschließung zu Folge die Einstellung
der Abgabenerhebung sich auch auf diejenigen Abgaben mit erstrecken wird,
welche lediglich zu Gunsten der Staatskasse für die Benutzung kammer-
fiskalischer Chausseen und Brücken erhoben worden sind, daß dagegen die
Aufhebung keine Anwendung findet hinsichtlich derjenigen Straßen und Brücken,
welche nur zum Theil auf kammerfiskalischem Gebiete gelegen sind, und rück-