Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Pfarrers, über sein Verhältniß zu der Gemeinde und sein Ansehen in der— 
selben, sowie über die christliche Ordnung seines Hausstandes. Ebenso zieht 
der Visitator die nöthigen Erkundigungen über die Person und den Wandel 
des Schullehrers, über sein Familienleben und über seine Verrichtung der kirch- 
lichen Amtsobliegenheiten ein. 
817. 
An den Tagen der Visitation hat der Visitator womöglich allen vor— 
kommenden kirchlichen Handlungen beizuwohnen, um sich davon zu überzeugen, 
daß diese nach den Ordnungen der Landeskirche mit Würde vollzogen und mit 
Theilnahme aufgenommen werden. 
8 18. 
Im Beisein des Pfarrers und sämmtlicher Mitglieder des Kirchgemeinde- 
vorstandes besichtigt der Visitator die kirchlichen und geistlichen Ge- 
bäude und überzeugt sich von dem baulichen Zustande derselben, von der 
innern Ausstattung der Kirche, von dem Zustande der Orgel, der Altar- und 
Kanzelbekleidungen, der heiligen Gefäße, sowie von dem Zustande des Fried- 
hofs. Wenn irgend möglich, begiebt sich der Visitator zu dem gleichen Zwecke 
auch auf die Filialorte. Auch hierbei ertheilt er Rathschläge oder trifft 
innerhalb seiner Zuständigkeit bestimmte Anordnungen. 
§ 19. 
Die Revision des Pfarrarchivs erfolgt auf Grund der bestehen- 
den Verordnung über das Archivwesen und erstreckt sich namentlich auf In- 
halt, Führung, Ordnung, Haltung und Vollständigkeit der Akten. Die 
Kirchenbücher sind auf die Genauigkeit ihrer Angaben und ihre vorschrifts- 
mäßige Führung zu prüfen und mit den standesamtlichen Bescheinigungen zu 
vergleichen. Am Schlusse hat der Visitator die geschehene Prüfung zu be- 
scheinigen. Derselbe nimmt ferner Einsicht in das Familienregister, sowie in 
die Ortschronik und überzeugt sich von dem Vorhandensein und Zustand der 
Jahrgänge des „Kirchen= und Schulblattes“ und des „Kirchlichen Verordnungs- 
blattes“. Nach Befinden kann er sich auch die Konzepte der seit der letzten 
Visitation von dem Pfarrer gehaltenen Predigten und Kasualreden vorlegen 
lassen und etwa ein oder das andere Predigtkonzept zur Begründung seines 
Urtheils über die Predigtweise des Pfarrers seinem Visitationsberichte beilegen.
	        
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