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Verordnung vom 6. Februar 1884 hinsichtlich der Befugnisse des Bezirks-
direktors Geordnete Anwendung findet.
So geschehen und gegeben Weimar, den 7. Dezember 1887.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachung.
I115] Die nachfolgende Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts vom
12. Dezember d. J., die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten betreffend, wird
hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten innerhalb des Groß-
herzogthums gebracht.
Hierbei wird darauf hingewiesen, daß als diejenige Behörde, welcher die
vorgeschriebenen Nachweisungen vorzulegen sind, durch Verordnung der unter-
zeichneten Landes-Zentralbehörde vom 23. November d. J. — Regierungs-
Blatt Seite 295 — die Gemeindevorstände bestimmt worden sind.
Weimar, den 16. Dezember 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Bekanntmachung,
betreffend die Nachweisungen von Regie-Banarbeiten.
Vom 12. Dezember 1887.
Nach §22 Absatz ! des B sallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetz-
blatt Seite 287) haben Unternehmer, welche Regie- srse ausführen, zu deren Ausführung,
einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, von einem
von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Zeit-
punkte ab der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs-
Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines
jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten ver-
wendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vor-
zulegen