Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar= Eisenoch.
Nummer 32. Weimar. 31. Dezember 1887.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, Ergänzung der *- ber die — und Beförderung von
lebenden Thieren auf Eisenbahnen betreffend, Sei 7. — Ministerial-Belanntmachung, den Wechsel in
der Hauptagentur der Feuer--Versicherungs. sagesnen. zu 3 #. d. H. betreffend, Seite 328.
Ministeral- Bekanntmachung, die Arzneitaxe für das Jahr 1888 betressend, Seite 328. — Reichs. Gesebiatt,
Seite
Ministerial-Bekanntmachungen.
I!16) I. In Gemäßheit des § 11 der von dem Reichskanzler unter dem
13. Juli 1879 erlassenen Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die
Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen (Regierungs-
Blatt 1879 Seite 439) wird nachstehend die Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers, betreffend die Ergänzung der gedachten Bestimmungen, zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar, den 17. Dezember 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Bekanntmachung,
betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von
lebenden Thieren auf Eisenbahnen.
Der Bundesrath hat beschlossen:
1. den Absatz 3 im § 3 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1879 (Central-Blatt für das
Deutsche Reich Seite 479), folgendermaßen zu fassen:
Die Verladung von Wiederkäuern verschiedener Gattung oder von Wieder-
käuern und Schweinen in demselben Wagen ist bei Transporten von deutschen
1887 52