Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eisenoch. 
  
  
Nummer 32. Weimar. 31. Dezember 1887. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, Ergänzung der *- ber die — und Beförderung von 
lebenden Thieren auf Eisenbahnen betreffend, Sei 7. — Ministerial-Belanntmachung, den Wechsel in 
der Hauptagentur der Feuer--Versicherungs. sagesnen. zu 3 #. d. H. betreffend, Seite 328. 
Ministeral- Bekanntmachung, die Arzneitaxe für das Jahr 1888 betressend, Seite 328. — Reichs. Gesebiatt, 
Seite 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I!16) I. In Gemäßheit des § 11 der von dem Reichskanzler unter dem 
13. Juli 1879 erlassenen Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die 
Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen (Regierungs- 
Blatt 1879 Seite 439) wird nachstehend die Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers, betreffend die Ergänzung der gedachten Bestimmungen, zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 17. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von 
lebenden Thieren auf Eisenbahnen. 
Der Bundesrath hat beschlossen: 
1. den Absatz 3 im § 3 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1879 (Central-Blatt für das 
Deutsche Reich Seite 479), folgendermaßen zu fassen: 
Die Verladung von Wiederkäuern verschiedener Gattung oder von Wieder- 
käuern und Schweinen in demselben Wagen ist bei Transporten von deutschen 
1887 52
	        
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