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II.
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe finden vom 1. Januar 1888 ab nur auf die durch die neue
unter Ziffer I bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung.
Weimar, den 29. Dezember 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
Wokbkenius.
[I119] Das 47., 48., 49. und 50. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1758 die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues, vom 11. Dezember 1887;
unter
„ 1759 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs, vom 21. De-
zember 1887; unter
„ 1760 die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwest-
afrikanischen Schutzgebiet, vom 21. Dezember 1887; unter
„ 1761 das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-
Ungarn, betreffend die Verlängerung des Handelsvertrags vom
23. Mai 1881, vom 8. Dezember 1887; unter
„ 1762 die Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend
die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom
11. Juli 1887, und des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung
der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Per-
sonen, vom 13. Juli 1887; vom 26. Dezember 1887.