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karten, Fundbücher und Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung, vom
12. März 1839.
Anmerkung zu § 12:
Vergleiche auch §§ 13, 14, 16 und 25.
8 13.
Ausnahmen von der Gebührenfreiheit.
In Angelegenheiten, für welche nach §§ 8 bis 12 die Gebührenfreiheit
besteht, sind ausnahmsweise Gebühren zu berechnen für Verhandlungen, welche
veranlaßt worden sind:
a) durch Nichtbefolgung gesetzlicher oder obrigkeitlicher Anordnungen,
erlassener Auflagen, Ladungen und anderer Verfügungen,
b) durch offenbar unbegründete Anträge oder Einwendungen. Vergl.
auch § 12 Ziffer 6.
Anmerkung:
Fur die nach § 11 Ziffer 3 und 4 gebührenfreien Persönlichkeiten sind in solchen Fällen
die schuldigen Beamten oder Vertreter kostenpflichtig (§ 35).
§ 14.
Auslagen im Allgemeinen.
Die Erstattung der Auslagen (§ 15) liegt dem Kostenpflichtigen (8 35) ob.
Auf die Auslagen erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht.
Siehe aber § 16.
§ 15.
Fortsetzung.
An Auslagen werden, soweit nicht in besonderen Gesetzen Abweichendes
bestimmt ist, erhoben:
1. die Schreibgebühren;
2. die Postgebühren für Einschreib= und Werthsendungen und die be-
sonderen Botenlöhne (§§ 19 und 20); andere Postgebühren aber nur dann,
wenn Gebühren (zweiter Abschnitt) nicht in Ansatz kommen;
3. die Telegraphengebühren;
4. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent-
stehenden Kosten;