Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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karten, Fundbücher und Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung, vom 
12. März 1839. 
Anmerkung zu § 12: 
Vergleiche auch §§ 13, 14, 16 und 25. 
8 13. 
Ausnahmen von der Gebührenfreiheit. 
In Angelegenheiten, für welche nach §§ 8 bis 12 die Gebührenfreiheit 
besteht, sind ausnahmsweise Gebühren zu berechnen für Verhandlungen, welche 
veranlaßt worden sind: 
a) durch Nichtbefolgung gesetzlicher oder obrigkeitlicher Anordnungen, 
erlassener Auflagen, Ladungen und anderer Verfügungen, 
b) durch offenbar unbegründete Anträge oder Einwendungen. Vergl. 
auch § 12 Ziffer 6. 
Anmerkung: 
Fur die nach § 11 Ziffer 3 und 4 gebührenfreien Persönlichkeiten sind in solchen Fällen 
die schuldigen Beamten oder Vertreter kostenpflichtig (§ 35). 
§ 14. 
Auslagen im Allgemeinen. 
Die Erstattung der Auslagen (§ 15) liegt dem Kostenpflichtigen (8 35) ob. 
Auf die Auslagen erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht. 
Siehe aber § 16. 
§ 15. 
Fortsetzung. 
An Auslagen werden, soweit nicht in besonderen Gesetzen Abweichendes 
bestimmt ist, erhoben: 
1. die Schreibgebühren; 
2. die Postgebühren für Einschreib= und Werthsendungen und die be- 
sonderen Botenlöhne (§§ 19 und 20); andere Postgebühren aber nur dann, 
wenn Gebühren (zweiter Abschnitt) nicht in Ansatz kommen; 
3. die Telegraphengebühren; 
4. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent- 
stehenden Kosten;
	        
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