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5. die den Beamten zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten;
6. die den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Gebühren und
Auslagen (vergl. § 21);
7. die den zugezogenen Ortsgerichtsschöffen, Feldgeschworenen, Ortstaxa-
toren, Feldmessern, Rechnungsverständigen und andern nicht durch ihre An-
stellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteten Personen zu zahlenden
Beträge (vergl. § 25);
8. die einer ersuchten Behörde außerhalb des Großherzogthums zu
zahlenden Beträge;
9. die Kosten der Strafhaft und die in § 79 Ziffer 8 des deutschen
Gerichtskostengesetzes erwähnten Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungs-
wege erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von
Gefangenen und Schüblingen;
10. die Kosten für das Fortschaffen von Sachen.
Anmerkung zu Ziffer 9:
Die voraussichtlichen Kosten der Strafvollstreckung gelten behufs Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Verurtheilten nach erlangter Rechtskraft des Urtheils einem fälligen Kosten-
vorschuß (88 41, 82 und 143) gleich. Erfolgt Sicherstellung der Kostenforderung, so ist von der
Zwangsbeitreibung noch nicht erwachsener Strafvollstreckungskosten abzusehen.
8 16.
Fortsetzung.
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren, mit Ausschluß der Post-
gebühren für Einschreib- und Werthsendungen und der besonderen Botenlöhne
(66 19, 20), werden in gebührenfreien Angelegenheiten für die Staats-
kasse nicht erhoben.
§ 17.
Schreib= und Expeditionsmaterialien.
Schreib= und Expeditionsmaterialien sind den Betheiligten nicht in Ansatz
zu bringen, sondern aus der Verwaltungskasse der Behörde, oder — auf dem
Grunde besonderer Vereinbarung — von dem Beamten zu bestreiten.
Die Auslagen für bessere, als gewöhnliche Ausstattung von Adelsbriefen
und sonstigen wichtigen Familienurkunden (§ 94 Ziffer 1 bis 12, Anmerkung),
oder wo das gegenwärtige Gesetz dieses sonst (z. B. § 122 I 3) anordnet,
werden besonders vergitet.
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