Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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5. die den Beamten zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten; 
6. die den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Gebühren und 
Auslagen (vergl. § 21); 
7. die den zugezogenen Ortsgerichtsschöffen, Feldgeschworenen, Ortstaxa- 
toren, Feldmessern, Rechnungsverständigen und andern nicht durch ihre An- 
stellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteten Personen zu zahlenden 
Beträge (vergl. § 25); 
8. die einer ersuchten Behörde außerhalb des Großherzogthums zu 
zahlenden Beträge; 
9. die Kosten der Strafhaft und die in § 79 Ziffer 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes erwähnten Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungs- 
wege erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von 
Gefangenen und Schüblingen; 
10. die Kosten für das Fortschaffen von Sachen. 
Anmerkung zu Ziffer 9: 
Die voraussichtlichen Kosten der Strafvollstreckung gelten behufs Zwangsvollstreckung in 
das Vermögen des Verurtheilten nach erlangter Rechtskraft des Urtheils einem fälligen Kosten- 
vorschuß (88 41, 82 und 143) gleich. Erfolgt Sicherstellung der Kostenforderung, so ist von der 
Zwangsbeitreibung noch nicht erwachsener Strafvollstreckungskosten abzusehen. 
8 16. 
Fortsetzung. 
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren, mit Ausschluß der Post- 
gebühren für Einschreib- und Werthsendungen und der besonderen Botenlöhne 
(66 19, 20), werden in gebührenfreien Angelegenheiten für die Staats- 
kasse nicht erhoben. 
§ 17. 
Schreib= und Expeditionsmaterialien. 
Schreib= und Expeditionsmaterialien sind den Betheiligten nicht in Ansatz 
zu bringen, sondern aus der Verwaltungskasse der Behörde, oder — auf dem 
Grunde besonderer Vereinbarung — von dem Beamten zu bestreiten. 
Die Auslagen für bessere, als gewöhnliche Ausstattung von Adelsbriefen 
und sonstigen wichtigen Familienurkunden (§ 94 Ziffer 1 bis 12, Anmerkung), 
oder wo das gegenwärtige Gesetz dieses sonst (z. B. § 122 I 3) anordnet, 
werden besonders vergitet. 
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