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Dauert die besondere Vormundschaft nicht über 6 Monate, so tritt an
die Stelle der Gebühr des § 70 eine Gebühr von — J7.50 A bis 20.— K.
§ 72.
Gebührenfreiheit.
Beträgt zu §§ 69 und 71 der Vermögensreinabwurf nicht mehr als
jährlich 50 —/, und beträgt zu §§ 70 und 71 das reine Vermögen und be-
züglich der Werth des Gegenstandes oder Interesses durchschnittlich nicht mehr
als 100., so werden nur die erwachsenen Auslagen berechnet.
8 73.
Fortsetzung zu §§# 60 bis 72.
Neben den Gebühren in den §§ 69 bis mit 71, sowie neben den er-
wachsenen Auslagen (mit Einschluß der Nebengebühr eines zur Prüfung der
Vormundschaftsrechnung etwa zugezogenen Sachverständigen — § 138 —)
werden in Vormundschaftssachen nur Uebereignungs-, Hypotheken-, sowie Hinter-
legungs-, Zähl= und Versteigerungs-Gebühren (§8§ 48 flg., 56 flg., 78, 79,
90, 117) in Ansatz gebracht, mit der Maßgabe jedoch, daß die Sicherstellung,
welche wegen der Bevormundung dem Mündel durch Hypothekenbestellung,
Hinterlegung oder Bürgen geleistet wird, sowie deren Wiederaufhebung ge-
bührenfrei bleibt.
Die Berechnung der Uebereignungs= und Hypothekengebühren findet auch
im Falle der in § 72 bezeichneten Gebührenfreiheit statt.
8 74.
Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme 2c.
Bei Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme (§ 69), des reinen Vermögens-
bestandes (§ 70) oder des Werths des Gegenstands bezüglich Interesses (§ 71)
wird durch freies richterliches Ermessen der Werthbetrag festgesetzt, welcher der
Gebührenrechnung zu Grunde zu legen ist.
§ 75.
Nichtberücksichtigung gewisser Einnahmen.
Weisenpensionen und andere Unterstützungen kommen bei Berechnung der
für die Höhe der Gebühren maßgebenden Einnahmesummen nicht in Anschlag.
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