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Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Quali—
fikation auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht
genommen werden.
Artikel 6.
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen öffentlichen Ver—
kehrsstellen, wo es seitens der betreffenden Landesregierung für erforderlich
erachtet wird, eine geeignete Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, menbliren,
im guten Stande erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung
sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen
bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Land= und Stadt-
gendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich durch Dienstkleidung oder
sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern.
Artikel 7.
Die Projekte für neue Bahnhöfe und Haltestellen sowie für umfassen-
dere Veränderungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Ver-
legung freier Strecken werden der betreffenden Landesregierung zur Prüfung
vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner
ganzer Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Landes-
regierung erfolgen.
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Neußische Regierung
erklären sich für den Fall, wenn die Wolfsgefährt-Weischlitzer Bahn von ihrem
jetzigen Endpunkte bei Wolfsgefährt aus eine selbstständige Fortsetzung in
nördlicher Richtung zum Anschlusse an den Bahnhof Gera-Pforten der Eisen-
bahnlinie Gößnitz-Gera erhalten sollte, im Voraus damit einverstanden, daß
alsdann die Station Wolfsgefährt als Station der Königlich Sächsischen Staats-
eisenbahnverwaltung aufgelassen wird.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zu-
stand der Bahn wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.
Artikel 8.
Machen sich im Interesse des Verkehres oder der Vertheidigung Deutsch-
lands Erweiterungen an den Bahnanlagen erforderlich, so werden die Groß-
herzoglich Sächsische und die Fürstlich Renßische Regierung bereit sein, so-
weit solches nöthig, die innerhalb ihrer Gebiete geltenden Bestimmungen über
Enteignung von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen.