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Artikel 9.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn—
verwaltung festgesetzt und die Entwürfe derselben der Großherzoglich Sächsi—
schen und der Fürstlich Reußischen Regierung behufs Geltendmachung etwaiger
Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig mitgetheilt.
Artikel 10.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maß-
gabe der für den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen je-
weilig geltenden Grundsätze festgestellt und der Großherzoglich Sächsischen
sowie der Fürstlich Reußischen Regierung mitgetheilt.
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle
aus besonderen Gründen für die Linie Wolfsgefährt-Weischlitz nothwendig
machen sollten, werden nur nach eingeholter Zustimmung der Großherzoglich
Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Regierung, soweit die in dem
Staatsgebiete einer Jeden gelegene Bahnstrecke von der betreffenden Maß-
regel berührt wird, in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel 11.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirth-
schaftlichen Interessen der von der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn be-
rührten Landestheile der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußi-
schen Regierung in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen
Gebietstheile und weder im Personen= noch im Güterverkehr zwischen den
Unterthanen der vertragsschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der
Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen.
Artikel 12.
Der jährliche Reinertrag der Bahn, für dessen Ermittelung die von der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Rentabi-
litätsberechnungen maßgebend sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach
den gesetzlichen Bestimmungen der betheiligten Staaten die Bahn etwa treffen-
den staatlichen Steuern — von der Großherzoglich Sächsischen und der Fürst-
lich Reußischen Regierung zu demjenigen Theile, welcher nach Verhältniß
der Länge der in einem jeden der betreffenden Staatsgebiete gelegenen Strecke
zu der Gesammtlänge der Bahn auf das einzelne Staatsgebiet entfällt, der
Besteuerung unterzogen.