Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

125 
Artikel 9. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn— 
verwaltung festgesetzt und die Entwürfe derselben der Großherzoglich Sächsi— 
schen und der Fürstlich Reußischen Regierung behufs Geltendmachung etwaiger 
Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig mitgetheilt. 
Artikel 10. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maß- 
gabe der für den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen je- 
weilig geltenden Grundsätze festgestellt und der Großherzoglich Sächsischen 
sowie der Fürstlich Reußischen Regierung mitgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle 
aus besonderen Gründen für die Linie Wolfsgefährt-Weischlitz nothwendig 
machen sollten, werden nur nach eingeholter Zustimmung der Großherzoglich 
Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Regierung, soweit die in dem 
Staatsgebiete einer Jeden gelegene Bahnstrecke von der betreffenden Maß- 
regel berührt wird, in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirth- 
schaftlichen Interessen der von der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn be- 
rührten Landestheile der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußi- 
schen Regierung in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen 
Gebietstheile und weder im Personen= noch im Güterverkehr zwischen den 
Unterthanen der vertragsschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der 
Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Artikel 12. 
Der jährliche Reinertrag der Bahn, für dessen Ermittelung die von der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Rentabi- 
litätsberechnungen maßgebend sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach 
den gesetzlichen Bestimmungen der betheiligten Staaten die Bahn etwa treffen- 
den staatlichen Steuern — von der Großherzoglich Sächsischen und der Fürst- 
lich Reußischen Regierung zu demjenigen Theile, welcher nach Verhältniß 
der Länge der in einem jeden der betreffenden Staatsgebiete gelegenen Strecke 
zu der Gesammtlänge der Bahn auf das einzelne Staatsgebiet entfällt, der 
Besteuerung unterzogen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.