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Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachse -Weimar= Eise nach.
Nummer 26. Weimar. 15. August 1889.
Inhalt: Iussihrungs. Verordnung zu dem Gesetze vom 18. Mai 1889, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom
31. Dezember 1883 über die Haltung der Zuchtstiere betreffend, Seite 165. — Ministeriol-Bekannt-
machung, Wechsel in der Hauptagentur der Londwirthschaltuchen Feuer-Versicherungs Genessenschaft im
Königreich Sachsen“ in Dresden betreffend, Seite 167. — Ministerial- Belanntmachung, Wechsel in den
Personalien der Stiftungsverwaltung der Htfskasse für Fronkenheim betreffend, Seite 168. — Ministerial-
Bekanntmachung, die Katasterführung für Possendorf betressend, Seite 168. — Jnhaltsverzeichniß aus
dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 169.
Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetze vom 18. Mai 1889, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom
31. Dezember 1883 über die Haltung der ZJuchtstiere betreffend.
[761 I. Zur Ausführung des Gesetzes vom 18. Mai d. J. — Regierungs-
Blatt Seite 101 —, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 31. Dezember 1883
über die Haltung der Zuchtstiere betreffend, wird, zugleich unter entsprechender
Abänderung der Ausführungs-Verordnung vom 18. Mai 1884, mit Ge-
nehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hierdurch verordnet,
was folgt:
§ 1.
In denjenigen Gemeinden, in welchen kein Kör-Verband im Sinne des
Gesetzes vom 31. Dezember 1883 besteht, hat der Gemeindevorstand allzährlich
im Monat Januar, zum ersten Mal im Januar 1890, den Bestand der zur
Zucht gehaltenen Kühe und befruchtungsfähigen Kalbinnen innerhalb des Ge-
meindebezirkes durch Aufstellung eines Verzeichnisses festzustellen, auf welches
allenthalben die Bestimmungen in § 1 der Ausführungs-Verordnung vom
18. März 1884 Anwendung finden.
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