Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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(§ 10, vergl. § 9, 2, 3), in welchen derselben er sich der Prüfung zu unter- 
ziehen beabsichtigt, eventuell ob er noch außerdem in einem Gegenstande die 
Lehrbefähigung zu erweisen gedenkt (§5 9, 10. 
2. Beizufügen sind der Meldung im Original oder in amtlich beglaubigter 
Abschrift die Zeugnisse, welche die Erfüllung der in § 3 bezeichneten Be- 
dingungen erweisen, und, falls die Meldung nicht unmittelbar nach dem Ab- 
gange von der Universität erfolgt, ein amtliches, eventuell ortsobrigkeitliches 
Zeugniß über den Lebenswandel, ferner ein von dem Kandidaten abzufassender 
Lebenslauf. Dieser hat außer der vollständigen Angabe vom Namen, Stand 
des Vaters, Tag und Ort der Geburt und von der Konfession (bezw. Religion) 
des Kandidaten, die genossene Schulbildung zu bezeichnen und den Gang und 
Umfang der Universitätsstudien darzulegen; insbesondere ist bei der Bewerbung 
des Kandidaten um die Lehrbefähigung auf einem sprachlichen Gebiete über 
den bereits erreichten Umfang der Lektüre Auskunft zu geben. Ferner ist 
anzugeben und eventuell durch Zengnisse zu beglaubigen, ob der Kandidat 
Assistent an einem Universitäts-Institut oder Mitglied eines Universitäts- 
Seminars gewesen ist oder an Uebungen Theil genommen hat, welche denen 
der Seminare vergleichbar sind. Wenn der Kandidat bereits die philosophische 
Doktorwürde erworben hat, so ist dies unter Beisügung eines Exemplars der 
Doktordissertation und des Doktordiploms zu erwähnen. 
3. Kandidaten, deren Hauptfächer die alten Sprachen sind, haben den 
Lebenslauf in lateinischer Sprache, Kandidaten der fremden neueren Sprachen 
in einer derselben abzufassen. In den übrigen Fällen steht es den Kandidaten 
frei, ob sie für Abfassung des Lebenslaufes eine der genannten Sprachen oder 
die deutsche Sprache wählen wollen. 
4. Wenn ein Kandidat bereits Schriften veröffentlicht hat, deren Be- 
rücksichtigung seitens der Kommission er wünscht, so hat er ein Exemplar der- 
selben seiner Meldung beizulegen. 
5. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Er- 
weiterungs-Prüfung (§§ 35—37) ist über die früher bereits abgelegten oder 
begonnenen Prüfungen und Meldungen zur Prüfung vollständig Rechenschaft 
zu geben, und es sind außerdem die für die Meldung zur ersten Prüfung er- 
forderten Angaben und Zeugnisse in Betreff der Führung und der Beschäftigung 
des Bewerbers seit der letzten Prüfung zu ergänzen. Sollte sich nachträglich 
herausstellen, daß der Kandidat ein wesentliches Moment in dieser Beziehung
	        
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