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[125] II. Im Anschluß an die Verordnung des Großherzogl. Sächs. Staats-
Ministeriums vom 12. September 1879 (Seite 467 des Regierungs-Blattes),
durch welche die im Königreich Preußen erlassene Geschäftsanweisung für die
Gerichtsvollzieher vom 24. Juli 1879 als solche für das Großherzogthum
mit einigen Aenderungen und Zusätzen angenommen worden ist, wird hierdurch
bestimmt:
Die Vorschrift des § 84 Absatz 5 der Geschäftsanweisung vom
24. Juli 1879 wird aufgehoben.
Die weitere Pfändung ist vorzunehmen ohne Rücksicht darauf, ob
sich nach Deckung der Forderung des Gläubigers der früheren Pfän-
dung und der Kosten der für diesen erfolgenden Vollstreckung ein
Ueberschuß über die Kosten der späteren Vollstreckung erwarten läßt.
Weimar, den 19. Dezember 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
(1261 III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 24. Dezember 1888 — Regierungs-Blatt von 1888
Seite 168 —, die Veränderungen der Arzueitaxe betreffend, wird hierdurch
Folgendes verordnet:
J.
Die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arzueitaxe für 1890 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben
vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheker des Großherzog—
thums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe finden vom 1. Januar 1890 ab nur auf die durch die neue
unter Ziffer I bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung.
Weimar, den 28. Dezember 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.