Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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[125] II. Im Anschluß an die Verordnung des Großherzogl. Sächs. Staats- 
Ministeriums vom 12. September 1879 (Seite 467 des Regierungs-Blattes), 
durch welche die im Königreich Preußen erlassene Geschäftsanweisung für die 
Gerichtsvollzieher vom 24. Juli 1879 als solche für das Großherzogthum 
mit einigen Aenderungen und Zusätzen angenommen worden ist, wird hierdurch 
bestimmt: 
Die Vorschrift des § 84 Absatz 5 der Geschäftsanweisung vom 
24. Juli 1879 wird aufgehoben. 
Die weitere Pfändung ist vorzunehmen ohne Rücksicht darauf, ob 
sich nach Deckung der Forderung des Gläubigers der früheren Pfän- 
dung und der Kosten der für diesen erfolgenden Vollstreckung ein 
Ueberschuß über die Kosten der späteren Vollstreckung erwarten läßt. 
Weimar, den 19. Dezember 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
(1261 III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 24. Dezember 1888 — Regierungs-Blatt von 1888 
Seite 168 —, die Veränderungen der Arzueitaxe betreffend, wird hierdurch 
Folgendes verordnet: 
J. 
Die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arzueitaxe für 1890 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben 
vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheker des Großherzog— 
thums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe finden vom 1. Januar 1890 ab nur auf die durch die neue 
unter Ziffer I bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung. 
Weimar, den 28. Dezember 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius.
	        
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