Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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hörden einzuhaltende Verfahren künftig der Grundsatz als maßgebend zu gelten, 
daß, wenn die internationale Verpflichtung, eine Person vom Ausland nach dem 
Großherzogthum zu übernehmen, feststeht, die Erfüllung dieser Verpflichtung 
nicht durch etwa eingeleitete Ermittelungen zur Feststellung der Gemeinde- 
angehörigkeit oder des letzten inländischen Unterstützungswohnsitzes verzögert 
werden darf, und daß dem übernehmenden Staat die Wahl des Uebernahme- 
ortes überlassen, derselbe also in die Lage gesetzt wird, den Uebernahmeort 
so zu bestimmen, daß der Heimzuschaffende seine Heimathsgemeinde auf mög- 
lichst kurzem Wege erreichen kann. 
Weimar, den 23. Januar 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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