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8. Auf diejenigen Staatsbeamten, welche ihrer aktiven Dienstpflicht ge-
nügen, finden lediglich die Bestimmungen unter 6, und zwar nur hinsichtlich
derjenigen Zeit Anwendung, während deren die Beamten über die Dauer ihrer
gesetzlichen Friedensdienstpflicht hinaus im Militärdienste zurückbehalten worden.
Auf Staatsbeamte, welche als Ersatzreservisten in den Kriegsdienst ein-
treten, finden dagegen die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 7 unbeschränkte
Anwendung.
II.
Auf diejenigen Beamten, welchen die Rechte und Pflichten der Staats-
beamten ausdrücklich beigelegt sind, sind die unter I getroffenen Festsetzungen
gleichfalls anzuwenden.
III.
Auf die Beamten der Gemeinden, welche in Folge einer Mobilmachung
in das Heer oder den Landsturm zum Kriegsdienst einberufen werden oder
freiwillig in den Landsturm eintreten, finden die unter I Nr. 1 bis 3, Nr. 4
Absatz 1, Nr. 5 und 6, Nr. 7 Absatz 1 bis 4 und unter Nr. 8 gegebenen
Vorschriften sinngemäße Anwendung.
IV.
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobil-
machung in die Marine zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie
in ihrer Civilstellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, finden die vor-
stehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe Anwendung:
a) Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine gleich:
das Gehalt — ausschließlich des darin liegenden Servistheiles —, der Ge-
haltszuschuß und der Wohnungsgeldzuschuß.
b) Soweit dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige ander-
weite Zulage aus Marinefonds nicht bereits gewährt wird, erhält er aus
seiner Civilbesoldung den Betrag der reglementsmäßigen Chargenkriegszulage.
c) Der Civilbehörde ist von Amtswegen mitzutheilen:
die Höhe des Gehalts — ausschließlich des darin liegenden Servis-
theiles —, des Gehaltszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und
der Kriegszulage. Wird letztere nicht gezahlt, so ist dies ausdrücklich
zu erwähnen.