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In dem Falle, wenn auf mehre Personen die meisten Stimmen in
gleicher Zahl fallen, ist eine eugere Wahl zwischen diesen sofort zu bewirken.
Wenn auch diese keine relative Stimmenmehrheit ergeben sollte, so entscheidet
unter denen, welche die meisten gleichen Stimmen für sich haben, das Loos.
Erscheint auf die erwähnte Vorladung Niemand im Termine oder ver-
weigern sämmtliche erschienene Betheiligte die Wahl, so hat der Kommissar
den dritten Schätzer zu ernennen.
Das Ergebniß wird den Erschienenen sofort bekannt gemacht und gleich-
zeitig in der betreffenden Gemeinde auf ortsübliche Weise zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Eine Anfechtung des Wahlverfahrens oder Einwendungen gegen die solcher-
gestalt (Art. 22, 23) bestimmten Schätzer sind nur innerhalb der nächsten drei
Tage zulässig. Der Kommissar hat alsbald darüber zu erkennen.
Art. 23.
Gleichzeitig mit der Ernennung, bezüglich Wahl der drei Schätzer, ist für
jeden derselben auf gleiche Weise ein Stellvertreter zu ernennen, bezüglich zu
wählen, welcher in Fällen, wo der betreffende Schätzer verhindert ist, oder als
unzulässig verworfen wird, für denselben eintritt.
Als Gründe der Unzulässigkeit eines Schätzers sollen diejenigen gelten,
aus welchen Zeugen im Civil-Prozesse unfähig oder verdächtig sind.
Art. 26.
Betrifft die Abschätzung Gegenstände, zu deren Taxation die erwählten
Schätzer oder deren Stellvertreter wegen mangelnder Kenntniß, worüber der
Kommissar bei erhobenem Zweifel zu erkennen hat, nicht im Stande sind, so
sind für diesen einzelnen Fall andere Schätzer auf die angegebene Weise zu
erneunen, bezüglich von den in diesem Falle Betheiligten zu wählen.
Art. 27.
Die Schätzer sind vom Kommissar, unter besonderer Hinweisung auf die
in den betreffenden Artikeln dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, eidlich
zu verpflichten und können, sofern sie nicht über acht Stunden von der be-
treffenden Gemarkung entfernt wohnen, ohne besonders erhebliche Entschuldigungs-
gründe, über welche der Kommissar entscheidet, die auf sie gefallene Wahl nicht
ablehnen, haben aber den Bezug der durch Gesetz oder sonstige Normen ihnen
zugebilligten Gebühren, Diäten und Transport-Kosten zu beanspruchen.