Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Kann das Gutachten bezüglich die Abschätzung nicht in demselben Termine 
zu Protokoll bewirkt werden, so ist zur Einbringung derselben ein anderer 
Termin, jedoch nicht über vierzehn Tage hinaus, anzuberaumen. 
Art. 31. 
Machen sich Vermessungen nöthig, so sind solche durch verpflichtete Feld- 
messer vorzunehmen. 
Bei den Erörterungen der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, haben die 
Betheiligten das Recht, dieselben, insbesondere die Schätzer, auf alle Umstände 
aufmerksam zu machen, welche auf das Gutachten, namentlich auf die Taxe, 
Einfluß haben können; auch sind die Ortsvorstände und Feldgeschworenen 
(Art. 28) verpflichtet, den Sachverständigen oder Schätzern auf Verlangen die 
bei der Sacherörterung oder Werthschätzung erforderliche thatsächliche Auskunft 
zu ertheilen. 
Art. 32. 
Ist ein besonderer Termin zur Einreichung der Gutachten bezüglich Taxen 
anberaumt worden (Art. 30), so sind die Betheiligten zu demselben mit der 
Bedeutung vorzuladen, daß im Falle ihres Nichterscheinens die Eröffnung der 
Gutachten oder Taxen und die kommissarische Entscheidung dennoch erfolge. 
Die Sachverständigen und Schätzer haben die von ihnen schriftlich auszustellen- 
den Gutachten und Taxen persönlich zu überreichen, welche sodann vom Kom- 
missar den erschienenen Betheiligten zu eröffnen sind. 
Wegen etwaiger Mängel sind die Sachverständigen oder Schätzer sofort 
zu Protokoll zu vernehmen. 
Zeigt sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten der Sachver- 
ständigen, bezüglich den Werthangaben der Schätzer, so darf der Kommissar 
eine gemeinschaftliche weitere Berathung derselben anordnen, wobei von ihm 
auch Gutachten anderer bewährter Landwirthe, Bauhandwerker u. s. w. zur Auf- 
klärung der Sache und zur Erwägung der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, 
vorgelegt werden können. 
Art. 33. 
Sind die Gutachten, bezüglich Taxen, im ersten oder zweiten Termine 
definitiv zu erkennen gegeben, so hat der Kommissar nach Maßgabe derselben 
seine Entscheidung in der Sache zu ertheilen. Betrifft diese die Abtretung im 
Allgemeinen oder den Umfang derselben, bezüglich die Uebernahme eines Ent- 
eignungsgegenstandes oder die Einräumung eines Rechtes, so hat der Kommissar 
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