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Ist ein enteignetes Grundstück mit anderen verpfändet oder wird von
einem verpfändeten Grundstücke nur ein Theil enteignet, so erlischt das Pfand-
recht an jenem Grundstücke oder diesem Theile durch gehörige Zahlung bezüg—
lich Hinterlegung (Art. 39, 40) des auf den enteigneten Grundbesitz nach Maß-
gabe der Entschädigungssumme verhältnißmäßig fallenden Betrages von dem
Pfandschuld-Kapital.
Die auf dem enteigneten Grundbesitze lastenden, beziehungsweise bei theil-
weiser Enteignung auf denselben entfallenden Steuern bleiben auf ihm haften.
Gleiches gilt von den auf dem Gemeinde-, Bezirks-, Kirchen= oder Schul-
Verbande beruhenden Lasten und Abgaben, welche auf dem enteigneten Grund-
besitze haften.
Die Staatsregierung ist jedoch befugt, zur Förderung des Baunnternehmens
die zeitweise Befreiung von Steuern und Gemeindeabgaben bis zu fünf und
zvanzig Jahren von Eröffnung der Bahn an zu verfügen.
Art. 13.
Von Bekanntmachung der Baulinie an kann kein von derselben getroffen
werdendes Grundstück durch Veräußerung mit rechtlicher Wirkung gegen den
Bauunternehmer in der Art getheilt werden, daß dadurch die Uebernahme-
verbindlichkeit für das ganze Grundstück (Art. 4) herbeigeführt werden soll.
Art. 44.
Tritt im Laufe des Enteignungsverfahrens an einem enteignet werdenden
Gegenstande eine Veränderung im Eigenthume ein, so ist der Rechtsnachfolger
an die die Enteignung betreffenden Handlungen seines Vorgängers gebunden.
Art. 4.
Bei den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Verhandlungen soll, sofern
nicht andere Bevollmächtigte bestellt worden sind, als Vertreter Unseres Staats-
und Kammer-Fiskus der Rechnungsamtmann oder Revierförster, in dessen Be-
zirke das betreffende Grundstück gelegen ist, als Vertreter einer Kirche oder Pfarrei
der Kirchgemeinde-Vorstand, als Vertreter einer Schule der Schulvorstand, als
Vertreter einer Gemeinde der Gemeindevorstand und als Vertreter einer milden
Anstalt deren Verwalter betrachtet werden. Freiwillige Vereinbarungen dieser
Vertreter mit dem Bauunternehmer, bezüglich mit einem dritten Berechtigten,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorschriftsmäßigen Zustimmung und Genehmi-
gung der betreffenden Behörden oder Körperschaften.