Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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besonderen Kommissaren übertragen werden, deren Wirkungskreis und Zu- 
ständigkeit öffentlich bekannt zu machen ist. 
Ueber die Kompetenz der gedachten Behörden und das Verhältniß unter 
denselben gelten, soweit nicht die in diesem Gesetz gegebenen Vorschriften ein- 
schlagen, die sonst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
§ 2. 
Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten 
werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anderes bestimmt, von den Orts- 
polizeibehörden wahrgenommen. 
Der Bezirksdirektor ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizei- 
behörde für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen. 
§ 3. 
Von dem Bezirksdirektor innerhalb seines Bezirks sind folgende Maß- 
regeln zu treffen: 
1. die Bestimmung anderer approbirter Thiecrärzte statt der angestellten im 
Falle der Behinderung der letzteren oder aus sonstigen dringenden Grün- 
den in Gemäßheit des § 2 des Reichsgesetzes; 
2. die Anordnung der Täödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle 
des § 13 des Reichsgesetzes; 
3. die Ausdehnung der für Vieh= und Pferdemärkte gesetzlich bestimmten 
Beaufsichtigung auf die in § 17 des Reichsgesetzes bezeichneten Vieh- 
bestände, Thierschauen und Zusammenziehungen; 
4. die Tödtung verdächtiger Thiere in dem zweiten und dritten Falle des 
§ 42 des Reichsgesetzes, während in dem ersten Falle des § 42 die 
Verfügung den Ortspolizeibehörden zusteht; 
5. die Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit des § 45 des Reichsgesetzes; 
6. die in § 51 des Reichsgesetzes vorbehaltenen Maßregeln in Bezug auf 
die Beschränkung von Zulassung der Pferde zur Begattung; 
7. die in dem zweiten Alinea des § 56 des Reichsgesetzes bezeichneten 
strengeren Absperrungsmaßregeln in Bezug auf Schlachtviehhöfe und 
öffentliche Schlachthäuser. 
84. 
Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt vorbehalten:
	        
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