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besonderen Kommissaren übertragen werden, deren Wirkungskreis und Zu-
ständigkeit öffentlich bekannt zu machen ist.
Ueber die Kompetenz der gedachten Behörden und das Verhältniß unter
denselben gelten, soweit nicht die in diesem Gesetz gegebenen Vorschriften ein-
schlagen, die sonst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2.
Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten
werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anderes bestimmt, von den Orts-
polizeibehörden wahrgenommen.
Der Bezirksdirektor ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizei-
behörde für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen.
§ 3.
Von dem Bezirksdirektor innerhalb seines Bezirks sind folgende Maß-
regeln zu treffen:
1. die Bestimmung anderer approbirter Thiecrärzte statt der angestellten im
Falle der Behinderung der letzteren oder aus sonstigen dringenden Grün-
den in Gemäßheit des § 2 des Reichsgesetzes;
2. die Anordnung der Täödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle
des § 13 des Reichsgesetzes;
3. die Ausdehnung der für Vieh= und Pferdemärkte gesetzlich bestimmten
Beaufsichtigung auf die in § 17 des Reichsgesetzes bezeichneten Vieh-
bestände, Thierschauen und Zusammenziehungen;
4. die Tödtung verdächtiger Thiere in dem zweiten und dritten Falle des
§ 42 des Reichsgesetzes, während in dem ersten Falle des § 42 die
Verfügung den Ortspolizeibehörden zusteht;
5. die Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit des § 45 des Reichsgesetzes;
6. die in § 51 des Reichsgesetzes vorbehaltenen Maßregeln in Bezug auf
die Beschränkung von Zulassung der Pferde zur Begattung;
7. die in dem zweiten Alinea des § 56 des Reichsgesetzes bezeichneten
strengeren Absperrungsmaßregeln in Bezug auf Schlachtviehhöfe und
öffentliche Schlachthäuser.
84.
Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt vorbehalten: