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Regierungs-latt
Großherzogthun
Sachsen# Weimar= Eisenac.
Nummer 12. Weimar. 7. Mai 1890.
Inhalt: Ausführungs-Verordnung zu don Gesetz vom 2. April 1890, die Unfallversicherung der Milglieder der
euerwehren belreffend, Seite 101.
Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetz vom 2. April 1890, die Unfallversicherung der Mitglieder
der Feuerwehren betreffend; vom 26. April 1890.
(41!) Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Mit-
glieder der Feuerwehren, vom 2. April 1890 — Regierungs-Blatt Seite 76 —
wird vom unterzeichneten Staats-Ministerium hierdurch verordnet, was folgt:
§ 1.
Ansprüche auf Schadensersatz (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) sind bei dem Ge-
meindevorstand desjenigen Ortes anzumelden, in welchem der vom Unfall Be-
troffene seinen Aufenthalt hat.
Der Gemeindevorstand hat unverzüglich die zur Beurtheilung des erhobenen
Anspruchs erforderlichen Vorverhandlungen vorzunehmen, insbesondere die Um-
stäude näher zu erörtern, unter denen sich der Unfall ereignet hat — und
zwar, falls derselbe sich an einem anderen Orte zugetragen hat, soweit nöthig,
durch entsprechendes Ersuchen an den Gemeindevorstand dieses Ortes —, das
in §2 Abs. 4 des Gesetzes bezeichnete Einkommen des Verletzten zu ermitteln,
im Falle des Todes desselben die Namen der Hinterbliebenen (§ 4 des Ge-
setzes) und deren Lebensalter nach Jahr und Tag der Geburt festzustellen und
sodann die Akten dem Bezirksdirektor vorzulegen.
1890 17