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Regierungs-Blatt
für da
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 17. Weimar. 12. Juli 1890.
Inhalt: Ministerial- Bekanntmachung, die Bestimmung der Höhe der zur Verbandskasse der Besitzer von Rindvieh
zu entrichtenden einfachen Abgabe betressend, Seite 123. — Ministerial- Bekanntmachungen, Wechsel in
den Hauptagenturen der Berlinischen Feuer-Versicherungs-Anstalt zu Berlin, des Lübecker Feuer-Ver-
sicherungs= Vereins von 1826 zu Lübeck, der Allgemeinen Rentenanstalt zu Stuttgart und der Magdeburger
Lebens-Versicherungs. Gesellschaft betreffend, Seite 124, 125 und 126. — Ministerial-Bekanmmachungen,
die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume an die Hamburger Militärdienst.,
Aussteuer- und Alters-Versicherungs-Gesellschaft in Hamburg und an die Militärdienstkosten-Versicherungs.
Aktien-Gesellschaft „Arminia“ zu München betreffend, Seite 124 und 125. — Inhaltsverzeichniß aus dem
Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 126.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(60) I. Auf Grund der Vorschrift in § 28 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes
zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen, vom 17. April 1889 — Regierungs-Blatt Seite 79 — wird
mit landesherrlicher Genehmigung nach gutachtlichem Gehör der Vertretung
der Verbandskassen hierdurch bestimmt, daß für das laufende Jahr und bis
auf Weiteres die zur Verbandskasse der Besitzer von Rindvieh zu entrichtende
einfache Abgabe wegen der mit der Zahl des Rindviehbestandes auf den einzelnen
Gehöften wachsenden Gefahr
bei einem auf dem einzelnen Gehöfte vorhandenen Rindviehbestande von
1 bis 5 Stück zwei Pfennige für das Stiück,
bei einem Bestande von 6 bis 10 Stück vier Pfennige für das Stiück,
bei einem Bestande von 11 bis 30 Stück sechs Pfennige für das Stück,
bei einem Bestande von mehr als 30 Stück acht Pfennige für das Stück,
zu betragen hat.
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