Regierungs-Blatt
Grohherzogthun
Sachsen- Weimar= Eisenack.
Nummer 20. Weimar. 5. September 1890.
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, betreffend Fesistellung der Vergütung an die Mitglieder des über das Slatut
der gemeinsamen Thüringischen Versicherungsanstalt mit dem Sitze zu Weimar berathenden Ausschusses
für ihre Tirilnahme an diesen Berathungen, Seite 135. — Ministerial-Bekanmmachung, das Ausschreiben
einer einsachen 2 lbgabe zur Verbandskasse der Pferde und Rindviehbesiter des Großherzogihums be-
tressend, Seite 136. — Ministerial Bekannimachung, Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs.
Aktien-Gesellschaft „Allianz“ zu Berlin betreffend, Seite 136. — Minislerial-Bekanntmachung, die Zulassung
der Süddeutschen Versicherungsbank für Militärdienst- und Töchter-Aussteuer zu Carlsruhe zum Ge-
schäftsbetrieb im Großherzogthum betressend, Seite 137. — Ministerial-Belauntmachung, eine Abänderung
des § 27 der Bahnordnung für denische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878
betressend, Seite 137. — Inhattsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central--Blatt für das.
Deutsche Reich, Seite 138.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(76) I. Auf Grund der §§ 57 Absatz 2 und 64 Ziffer 4 des Reichsgesetzes,
betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889, wird
hierdurch Folgendes bestimmt:
Die Mitglieder des über das Statut der gemeinsamen Thüringischen
Versicherungsanstalt mit dem Sitze zu Weimar berathenden Ausschusses er-
halten als Vergütung für ihre Theilnahme an diesen Berathungen Ersatz
von Tage= und Nachtgeldern sowie Reisekosten nach Maßgabe derjenigen Be-
stimmungen, welche in dem Gesetze über das Kostenwesen in Gerichts= und
Verwaltungssachen des Großherzogthums vom 5. Jannar 1887 — vergl.
insbesondere § 103 Ziffer V. dieses Gesetzes — für Mitglieder der Be-
zirksausschüsse, welche in besonderem Auftrage reisen, enthalten sind.
Die gleiche Vergütung erhalten auch diejenigen Mitglieder des Aus-
schusses, welche am Orte des Zusammentretens desselben ihren Wohnsitz haben.
Weimar, den 26. August 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
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