Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Es wird dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß sämmt— 
liche Gewählte die auf sie gefallene Wahl angenommen haben. 
Weimar, den 25. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
Guyet. 
[101! II. Die anliegende, mit der in Ansehung des Großherzogthums ertheilten 
Zustimmung der unterzeichneten Landes-Central-Behörde erlassene Anordnung 
des Vorstandes der Thüringischen Versicherungsanstalt hierselbst vom 28. d. M. 
wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die den Kranken- 
kassen für die Einziehung der Beiträge von der Versicherungsanstalt zu ge- 
währende Vergütung auf Grund des § 112 Absatz 3 des Invaliditäts= und 
Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 für das Großherzogthum hier- 
durch auf vier Prozent der eingezogenen Beiträge festgesetzt wird. 
Weimar, den 29. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
Auf dem Grunde der §§ 112 Ziffer 1, 113 Ziffer 1 des Reichsgesetzes 
vom 22. Juni 1889 über die Invaliditäts= und Altersversicherung 
und der §§ 26 und 29 des bestätigten Statuts der Thüringischen Versicherungs- 
anstalt ist vom unterzeichneten Vorstande beschlossen worden, daß 
1. die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs- 
(Fabrik.), Bau= und Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der 
Gemeindekrankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung 
ähnlicher Art angehören, durch deren Organe für Rechnung der Ver- 
sicherungsanstalt von den Arbeitgebern einzuziehen sind, sowie daß 
2. die Ausstellung, der Umtausch und die Ernenerung (Ersetzung) der. 
Quittungskarten nach Maßgabe der §§ 101 flg. des Gesetzes ebenfalls
	        
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