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Es wird dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß sämmt—
liche Gewählte die auf sie gefallene Wahl angenommen haben.
Weimar, den 25. November 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Guyet.
[101! II. Die anliegende, mit der in Ansehung des Großherzogthums ertheilten
Zustimmung der unterzeichneten Landes-Central-Behörde erlassene Anordnung
des Vorstandes der Thüringischen Versicherungsanstalt hierselbst vom 28. d. M.
wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die den Kranken-
kassen für die Einziehung der Beiträge von der Versicherungsanstalt zu ge-
währende Vergütung auf Grund des § 112 Absatz 3 des Invaliditäts= und
Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 für das Großherzogthum hier-
durch auf vier Prozent der eingezogenen Beiträge festgesetzt wird.
Weimar, den 29. November 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
Auf dem Grunde der §§ 112 Ziffer 1, 113 Ziffer 1 des Reichsgesetzes
vom 22. Juni 1889 über die Invaliditäts= und Altersversicherung
und der §§ 26 und 29 des bestätigten Statuts der Thüringischen Versicherungs-
anstalt ist vom unterzeichneten Vorstande beschlossen worden, daß
1. die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs-
(Fabrik.), Bau= und Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der
Gemeindekrankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung
ähnlicher Art angehören, durch deren Organe für Rechnung der Ver-
sicherungsanstalt von den Arbeitgebern einzuziehen sind, sowie daß
2. die Ausstellung, der Umtausch und die Ernenerung (Ersetzung) der.
Quittungskarten nach Maßgabe der §§ 101 flg. des Gesetzes ebenfalls