Regierungs-Blatt
Grohherzogt! um
Sachsen- Weimare Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 10. Dezember 1890.
Inhalt: Verordnung, die Stiftung eines Ehrenzeichens für Mitglieder der Fenerwehren betreffend, Seite 203. —
Ministerial-Bekanntmachung, die Befreinug vorübergehender Beschäftigungen von der Invaliditäts= und
Altersversicherungspslicht und die Entwerihung und Vernichtung von Marken betressend, Seite 204.
inisterial. Bekanntmachung, die Bestellung eines Erpropriationskommissars für eine Erweiterung der
Preußischen Sigatsrisenbahn zur Herstellung von Schneeschutzanlagen in den Fluren Ilmenan und Roda-
betreffend, Seite 209. — Ministerial. Bekanntmachung, die Prüfung der Apoithekergehülsen betressend,
Seite 209. — Ministerial- Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Transatlantischen Feuer-
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Hamburg beurefsend Seite 210. — Berichligung, Seite 2
7 06! Verordnung, die Stiftung eines Ehrenzeichens für Mitglieder der Feuerwehren be-
treffend; vom 22. November 1890.
Wir Carl Alexrander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben beschlossen, ein Ehrenzeichen für die Mitglieder der im Großherzogthume
bestehenden Feuerwehren zu stiften, und verordnen zu diesem Zwecke Folgendes:
J.
Das Ehrenzeichen ist für solche Feuerwehr-Mannschaften bestimmt, welche
sich im Feuerwehrdienste durch treue und nützliche Dienste oder auf der Brand—
stätte durch eine besonders hervorragende Leistung ausgezeichnet haben.
1890 36