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Kali causticum fusum, Plumbum aceticum,
Kalium bichromicum, Cerussa,
Liquor Kali caustici, Lithargyrum,
Liquor Natri caustici, Spiritus Sinapis,
Minium, Zincum sulfuricum,
insoweit, als dieselben zu Zwecken der Haushaltung, der Landwirthschaft oder
des Luxus (§ 101, Absatz 1 der Medizinal-Ordnung) von den Apotheken ver-
kauft werden, nicht betroffen sein.
§5 7.
Zur Verhütung von Verwechselungen beim Geschäftsbetrieb in den Apo-
theken sind die Gefäße und Behältnisse für die Arzneimittel der Tabelle B
und der Tabelle C mit Signaturen zu versehen, welche eine besondere, für
jede dieser beiden Kategorien gleichmäßige, dieselben aber sowohl unter einander
als auch von den Signaturen der übrigen (indifferenten) Arzneimittel auf-
fallend sich unterscheidende Farbe haben.
§ 8.
Entstehen hinsichtlich eines Mittels, welches in keiner der in den §§ 3, 4
und 5 aufgeführten Klassen genannt ist, insbesondere hinsichtlich eines neuen
Mittels Zweifel, ob solches in eine dieser Klassen gehöre und bezüglich in
welche, so hat der betreffende Apotheker darüber die Entscheidung des unter-
zeichneten Staats-Ministeriums anzurufen.
§ 9.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1891 in Kraft.
Weimar, den 17. Dezember 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
II16|] 1V. Daß von der Direktion der Deutschen Militärdienst-Versicherungs-
anstalt in Hannover an Stelle des Albert Steyer zu Weimar, bisherigen Haupt-
agenten derselben, der Hauptmann a. D. und Amtmann Karl Feuerstein da-
selbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter