Metadata : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

140  Zweiter  Abschnitt:  Staat  und  Staatsverfassung.  V.  Kapitel.  8  60.

Das  Ministerium  kann  mit  Rücksicht  auf  das  Ergebniß  der  Voruntersuchung  das
Verfahren  einstellen  und  geeignetenfalls  eine  Ordnungsstrafe  verhängen.

Die  Wiederaufnahme  des  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Anschuldigungsthatsachen
  ist  nur  auf  Grund  neuer  Beweise  und  während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren,
vom  Tage  des  Einstellungsbeschlusses  an,  zulässig.

Sucht  der  Angeschuldigte  um  Entlassung  aus  dem  staatlichen  Dienst  nach  und  wird
diesem  Ansuchen  entsprochen,  so  ist  das  Disziplinarverfahren  einzustellen.

Bei  der  Entscheidung  hat  der  Disziplinarhof  nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegriff
der  Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften  Ueberzeugung  zu  beurtheilen,  in  wie  weit  die
Anklage  für  begründet  zu  erachten.

Ist  die  Anklage  nicht  begründet,  so  spricht  der  Disziplinarhof  den  Angeklagten  frei.

Ist  die  Anklage  begründet,  so  ist  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  oder  dem  staatlichen
Dienste  zu  erkennen;  bei  geringerer  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens  kann  ausnahmsweise
auch  auf  eine  bloße  Ordnungsstrafe  erkannt  werden.

Eine  Wiederaufnahme  des  durch  Entscheidung  des  Disziplinarhofs  geschlossenen  Verfahrens
  kann  in  den  Fällen  des  §  399  der  Str.  Pr.  O.  von  dem  Verurtheilten,  in  den  Fällen
des  §  402  der  Str.  P.O.  von  dem  zuständigen  Ministerium  beantragt  werden.

Ueber  die  Strafversetzung  oder  Dienstentlassung  eines  behördlich  angestellten  etatmäßigen
  Beamten  entscheidet  das  Ministerium  in  kollegialer  Beschlußfassung,  vorbehaltlich
des  Rekurses  an  das  Staatsministerium.

Der  Entscheidung  hat  eine  förmliche  Voruntersuchung  vorauszugehen,  in  welcher  soweit
erforderlich  die  Zeugen  eidlich  vernommen  werden.

Die  Vorschriften  über  die  Disziplinarbestrafung  gelten  auch  in  Ansehung  der  im
Ruhestand  befindlichen  Beamten,  sofern  sie  die  ihnen  obliegenden  dienstlichen  Pflichten
verletzt  haben.  Jedoch  ist  die  Erkennung  von  Arreststrafen  gegen  solche  Beamte  nicht  zulässig.
Ferner  ist  in  Fällen,  wo  gegen  einen  im  Amte  befindlichen  Beamten  auf  Strafversetzung
zu  erkennen  wäre,  gegen  den  im  Ruhestand  befindlichen  Beamten  auf  Minderung  des  Ruhegehalts
  bis  zur  Hälfte  des  ihm  gesetzlich  zustehenden  Betrags  zu  erkennen.

Die  Vorschriften  über  die  Ordnungsstrafen  gelten  auch  in  Ansehung  solcher  Personen,
welche,  ohne  Beamte  im  Sinne  des  Beamtengesetzes  zu  sein,  in  einem  Dienstverhältnisse
zum  Staate  stehen.

Gegen  Beamte  und  gegen  die  eben  bezeichneten  Personen,  welche  aus  dem  staatlichen
Dienste  ausgeschieden  sind,  kann,  wenn  sie  sich  einer  Verletzung  des  Amtsgeheimnisses  schuldig
  machen,  auch  nach  der  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  durch  die  vormals  zuständige
Dienstbehörde  eine  Ordnungsstrafe  verhängt  werden.

Die  vorläufige  Amtsenthebung  eines  Beamten  kann  durch  die  zuständige  Dienstbehörde
  verfügt  werden,  wenn  und  solange  gegen  denselben  ein  strafgerichtliches  Verfahren
oder  ein  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amt  oder  dem  staatlichen  Dienste  im  Verwaltungs=
  oder  Disziplinarwege  eingeleitet  ist  oder  eine  Freiheitsstrafe  vollstreckt  wird.

Während  der  vorläufigen  Amtsenthebung  ist  vom  Diensteinkommen  des  Beamten
durch  Verfügung  der  zuständigen  Dienstbehörde  soviel  innezubehalten,  als  zur  Deckung  der
Kosten  des  eingeleiteten  Verfahrens  (ausgenommen  das  strafgerichtliche)  und  der  etwa  angeordnetenStellvertretung
  voraussichtlich  erforderlich  ist.

§s  60.  7.  Beendigung  des  Beamtenverhältnisses.  Beendigt  wird  das  Beamtenverhältniß:


1.  Durch  freiwilliges  Ausscheiden.

Dem  Ansuchen  eines  Beamten  um  Entlassung  aus  dem  staatlichen  Dienste  ist  zu

entsprechen,  sofern  er  seine  rückständigen  Amtsgeschäfte  erledigt  und  über  eine  ihm  etwa