Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Zegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nunmer 3. Weimar. 15. Februar 1890. 
* . .--..—. 
Moll:Ministerial-Betaut!tmachuug,AnweisungzurVoruahmeder-richterlichenLeichmichauandLeichenössInmg 
hetkeffend,Seite17.—MinisterialiVekamItmachthAbänderungchVerzeichnisseöderichweizeriichen 
Gerichtsbehörden betreffend, Seite 34. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
ilz I. Die als Anlage A beigefügte Anweisung zur Vornahme der 
richterlichen Leichenschau und Leichenöffnung wird hiermit zur Nach— 
achtung für sämmtliche betheiligte Justizstellen und Aerzte des Großherzogthums 
öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar, den 21. Januar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
A. 
Anweisung 
zur Vornahme der richterlichen Leichenschau und Leichenöffnung. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
81. Zweck der Leichenschau und Leichenöffnung ist die Feststellung der 
sidkeursache, soweit die äußere und innere Besichtigung der Leiche dies ge- 
i. 
satte 
der Zuweck der richterlichen Leichenschau und Leichenöffnung ist die Feststellung 
Todesursachen mit Rücksicht auf die Beantwortung der Schuldfrage. 
1890 4
	        
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