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s171 II. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März
1859, der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881 87 Ziffer 9 und der
Ausführungs-Verordnung zum Gesetz über die Gebände-Brandversicherungs-
anstalt vom 8. Juli 1881 § 28 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß die imprägnirten wasserdichten Leinenstoffe
1. der Oberlansitzer Jutespinnerei zu Ostritz,
2. der Firma F. Reddaway & Comp. in Hamburg — mit dem Bei-
namen Anti-Elementum —,
welche Fabrikate schon seit längerer Zeit in dem Königreich Sachsen als
Surrogat der harten Dachung Anerkennung finden, auch im Großherzogthum
als Bedachungsmaterial bis auf Weiteres und mit Vorbehalt jederzeitigen
Widerrufs für zulässig erachtet worden sind.
Weimar, den 10. Februar 1890.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
(181 III. Daß von der Direktion der Allgemeinen Renten-Kapital= und
Lebensversicherungs-Bank „Teutonia“ zu Leipzig an Stelle des F. B. Dittmar
zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Robert Schuster daselbst
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 7. Mai 1883 (Regierungs-
Blatt Seite 65) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 14. Februar 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
Wokenius.