Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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pflichtigen für Amtshandlungen von Oberkontrolebeamten zu entrichten sind, 
sowie an Verwaltungskostenbeiträgen von Privatinteressenten, Erlös für ver- 
kaufte geldwerthe Formulare, alte Akten, Register, Zeitungen u. s. w.) oder 
durch außerordentliche Einnahmen (z. B. Stenern der auf gemeinschaftliche 
Rechnung besoldeten Beamten) gedeckt werden, durch Ueberweisung eines Theils 
der den Vereinsstaaten für ihr Vereinsgebiet vom Reich gewährten Verwal- 
tungskostenvergütungen beziehungsweise durch Beiträge nach dem Verhältniß 
der Bevölkerung aufzubringen sind. 
Bis auf Weiteres sollen der Gemeinschaft von den Vereinsstaaten zur 
Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben zur Verfügung gestellt werden: 
1. „Fünfzehn Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und Ver- 
waltung der Materialsteuer und Verbrauchsabgabe für Zucker, sowie 
der Uebergangsabgabe von Bier; 
2. „Fünfunddreißig Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und 
Verwaltung der Tabacksteuer, Maischbottich= und Branntweinmaterial-= 
stener, Verbrauchsabgabe für Branntwein und Zuschlag zu derselben, 
Braustener und Stempelsteuer für Spielkarten; 
ferner 
3. die dem Reich auf die Einnahme an Salzsteuer angerechneten Ver- 
gütungen für Oberbeamte. 
Sollte das Reich einzelne der Vergütungen zu a 1 und 2 später auf 
Grund spezieller Liquidation der wirklichen Verwaltungskosten gewähren, so er- 
hält der Thüringische Verein nur den auf die gemeinschaftlichen Beamten fal- 
lenden Theil der betreffenden Vergütungen. 
Der durch Rückeinnahmen, außerordentliche Einnahmen und die Ueber- 
weisungen zu a 1, 2 und 3 nicht gedeckte Theil der gemeinsamen Verwal- 
tungskosten wird von den Vereinsstaaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung 
ausgebracht. 
Für den Fall, daß in einem Etatsjahre die Ueberweisungen den Ge- 
sammtbetrag der gemeinsamen Verwaltungskosten übersteigen, findet eine Er- 
mäßigung der Beiträge zu a 2 insoweit statt, als sie eintreten kann, um die 
Zahlung von Beiträgen nach dem Verhältniß der Bevölkerung entbehrlich zu 
machen. 
b. Auf diejenigen vor dem 1. Jannar 1885 bei der General-Inspektion 
des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins angestellten Beamten, welche sich
	        
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