Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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(22) II. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, der 
Sterbekasse des Krieger= und Landwehrvereins zu Tiefenort die Rechte einer 
milden Stiftung zu verleihen. 
Weimar, den 5. März 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(23) III. Nachdem mit höchster Genehmigung der Großherzogliche Oberamts- 
richter, Justizrath Schenk zu Neustadt aOrla zum Expropriationskommissar 
für den im Großherzogthum gelegenen Theil der von der Königlich Preußischen 
Regierung zu erbauenden Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein ernannt 
worden ist, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 25. Februar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wobenius. 
([24)] IV. Auf Grund der Bestimmung in § 44 Ziffer 1 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Unfallversicherung der bei Banten beschäftigten Personen vom 
11. Juli 1887 — Reichs-Gesetzblatt Seite 287 — werden die von der 
Tiefbau-Berufsgenossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amtes erlassenen, nachstehend abgedruckten Unfallverhütungs-Vorschriften 
hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und Privatpersonen im 
Großherzogthum gebracht, und wird hierbei noch besonders darauf aufmerksam 
gemacht, daß diese Vorschriften nach Maßgabe des Abschnittes V derselben 
verglichen mit der obengedachten reichsgesetzlichen Bestimmung auch für die 
Bauarbeiten derjenigen Unternehmer, welche nicht Mitglieder der Genossen- 
schaft sind, aber im Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen, und damit ins- 
besondere auch auf diejenigen Bauarbeiten Anwendung zu finden haben, welche
	        
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