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(22) II. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, der
Sterbekasse des Krieger= und Landwehrvereins zu Tiefenort die Rechte einer
milden Stiftung zu verleihen.
Weimar, den 5. März 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(23) III. Nachdem mit höchster Genehmigung der Großherzogliche Oberamts-
richter, Justizrath Schenk zu Neustadt aOrla zum Expropriationskommissar
für den im Großherzogthum gelegenen Theil der von der Königlich Preußischen
Regierung zu erbauenden Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein ernannt
worden ist, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 25. Februar 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
Wobenius.
([24)] IV. Auf Grund der Bestimmung in § 44 Ziffer 1 des Reichsgesetzes,
betreffend die Unfallversicherung der bei Banten beschäftigten Personen vom
11. Juli 1887 — Reichs-Gesetzblatt Seite 287 — werden die von der
Tiefbau-Berufsgenossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Versicherungs-
amtes erlassenen, nachstehend abgedruckten Unfallverhütungs-Vorschriften
hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und Privatpersonen im
Großherzogthum gebracht, und wird hierbei noch besonders darauf aufmerksam
gemacht, daß diese Vorschriften nach Maßgabe des Abschnittes V derselben
verglichen mit der obengedachten reichsgesetzlichen Bestimmung auch für die
Bauarbeiten derjenigen Unternehmer, welche nicht Mitglieder der Genossen-
schaft sind, aber im Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen, und damit ins-
besondere auch auf diejenigen Bauarbeiten Anwendung zu finden haben, welche