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Regierungs-Blatt
Großberpogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 2D 17. April 1890.
Inhalt: *t. bruesen den Beitrag der Staatskasse zu dem Centralfonds für die evangelischen Geillfichen,
75. — Gesetz, beireffend die Unfallversicherung der Mitglieder der Feuerwehren., Seite 76. — i-
d ann eeh, bei Wechsel in der Hauptagentur der Deutschen alt
zu Hannover betreffend, Seite 82. — „Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs- Gesetzblatt und dem EH
Blatt für das Deutsche Reich, Seite 8
331 Gesetz, betreffend den Beitrag, ger Staatskasse zu dem Centralfonds für die evange—
lischen Geistlichen; vom 26. März 18
Wir Curl Alerander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
Der laut Gesetzes vom 12. April 1876 aus Staatsmitteln verwilligte
jährliche Beitrag von zweinnddreißig Tausend Mark an den im Großherzogthum
bestehenden Centralfonds für die evangelischen Geistlichen wird vom 1. Jannar
1890 an auf vierundfünfzig Tausend Mark jährlich erhöht.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 26. März 1890.
Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. Guyet.
1890 13