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84.
Der Ortspolizeibehörde bleibt vorbehalten, geeigneten Falles über die in
den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen hinaus weitere mit Rücksicht auf
die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt nothwendige Maßnahmen anzuordnen.
85.
Zur Herstellung von Einfriedigungen, als Mauern, Stacketen, lebenden
Zäunen und dergl., auf den in 81 bezeichneten Grundstücken bedarf es der
Genehmigung der Ortspolizeibehörde, welche unter der in § 1 Absatz 2 ge-
dachten Voraussetzung zu versagen ist.
86.
Auf Zuwiderhandlungen gegen die gegenwärtige Verordnung finden die
in § 15 der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881 — Regierungs-Blatt
Seite 106 — gedachten Strafbestimmungen Anwendung.
§ 7.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 16. Februar 1854 über Bauten für
Schutz= und Nutzungszwecke in und an fließenden Gewässern werden durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Weimar, den 15. September 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[86|] II. Unter Bezugnahme auf den Staatsvertrag vom 21. Dezember 1888
zwischen Sachsen-Weimar und Preußen wegen Herstellung einer Eisenbahn
von Oberröblingen a. H. nach Allstedt (Negierungs-Blatt von 1889 Seite 127)
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
1. die eben gedachte Eisenbahn nach dem entworfenen und genehmigten
Bauplane die Fluren Niederröblingen und Allstedt berühren wird,
19°