Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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10. Auch auf die unter den Benennungen: 
Theilschilling oder großer Abzug, 
Ouittirkreuzer, kleiner Abzug, Leihkauf, 
Confirmationsgeld, 
Siegelgeld, 
Gunstgeld, Gönnegeld, 
oder unter irgend einem andern Namen hie und da vorkommenden, jevoch überall durch beson- 
dere Rechtstitel bedingten Befugnisse der Guts= und Gerichtsherrschaften, bei dem Wechsel des 
Eigenthums an Grundstücken, bei deren Verpfändung, bei der Uebertragung eines Pfandrechts 
durch Cession, bei Löschung der Kaufgelder dafür, sowie der darauf haftenden Schulden, ge- 
wisse Abentrichtungen zu fordern, sind die Bestimmungen 8§ 2 bis mit 8 gegenwärtigen Ge- 
setzes, nächstdem aber noch folgende besondere Vorschriften anzuwenden. 
11. Zum Behuf der Feststellung der Ablösungsrenten für die bei oder in Folge einer 
Verpfändung des verpflichteten Grundstücks zu fordernden Abentrichtungen, also des 
Gunst= und Gönnegeldes, desjenigen Siegelgeldes, welches bei Verpfändungen und bei 
Translationsconsensen, und desjenigen Onittirkreuzers, welcher bei Löschung von Hypothek- 
schulden zu fordern ist, sind auf Hundert Jahre Drei Fälle vorkommender Verpfändun- 
gen, und Ein Fall für die Uebertragung des Pfandrechts durch Cession zu rechnen. 
12. Dafern die abzulösenden gutsherrschaftlichen Abentrichtungen nicht in festen 
Sätzen, sondern'in einer Quote der auf dem Grundstücke zu versichernden oder versichert ge- 
wesenen Schuld besteht, so ist der Vierte Theil von dem nach § 5 zu ermittelnden 
Werthe des verpflichteten Grundstücks als durchschnittlicher Betrag der Hypothekschuld, bei 
Berechnung der Ablösungsrente, anzunehmen. 
13. Ist ein Gunst= oder Gönnegeld nicht blos einmal für allemal bei jeder Verpfän= 
dung, sondern fortlaufend jährlich zu entrichten, so soll dennoch nur ein dreimaliger Jahresbe- 
betrag für jeden der 9 11 angenommenen Fälle in Ansatz kommen. 
14. Insoweit die § 10 gedachten oder auch unter andern Namen vorkommenden Lei- 
stungen in Abentrichtungen von Nachlässen, wenn auch mit Einschluß der dazu gehbrigen Im- 
mobilien, bestehen, kann deren Ablösung nur durch freie Vereinigungen ganzer Gemeinden 
mit den Berechtigten nach §§ 64 und 65 des Ablösungsgesetzes erfolgen. Es sind aber die 
dabei von den Gemeinden übernommenen Ablösungsrenten auf die Landrentenbank über- 
weisbar. 
15. Vorstehende Bestimmungen (§§ 2 bis mit 13) sind nicht auf die seit Bekanntma- 
chung des Ablösungsgesetzes vom 17ten März 1832 durch Vertrag erworbenen Befugnisse 
der daselbst gedachten Arten anzuwenden. Vielmehr sollen zwar dieselben jedenfalls der Ab- 
lösung auch auf einseitigen Antrag unterliegen, jedoch dabei auch in dem Falle, wenn der An-
	        
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