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geeignetenfalls in Abzug gebrachten Schuldzinsen bei Aufstellung der eben—
gedachten Verzeichnisse hierdurch hingewiesen.
Weimar, den 9. April 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
[49) III. Auf dem Grunde der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni
1881 in Verbindung mit dem Nachtrage dazu vom 23. März 1891 — Re-
gierungs-Blatt Seite 23 — wird hierdurch ein ordentlicher Versicherungs-
beitrag zur Landes-Brandversicherungsanstalt im Betrage von
acht Zehnteln einer Beitragseinheit
ausgeschrieben, dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem
30. April dieses Jahres
von den bei der Landesanstalt versicherten Gebändebesitzern zu erheben ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus ihren
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 30. April
d. J. an (§ 97 des Gesetzes vom 16. Juni 1881) an die Ortssteuereinnahmen
abzuführen, und die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Bei-
bringung und Ablieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig
Sorge zu tragen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung alsbald zuzustellen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.)
nachzugehen.
Weimar, den 11. April 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.