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ist für Gebäude erster bis fünfter Beitragsklasse (§8 38, 39, 40,
91 und 92 Ziffer 1, 2, 3) eine Ermäßigung der Beitragseinheit
um 1 Pfennig von je 100 Mark Versicherungssumme zuzugestehen,
wenn das Gebände in seiner Gesammtheit im Wirkungskreise solcher
Wasserleitungseinrichtungen gelegen ist.
Für Gebäude, welche bei der Landesanstalt schon versichert sind,
erfolgt bis zur nächsten allgemeinen Neuwürderung solche Beitrags-
Ermäßigung nur auf Antrag. Solchenfalls tritt die Ermäßigung zu
Anfang des dem Antrage nächstfolgenden Kalenderjahres ein.
Die durch den Antrag erwachsenden Kosten sind vom Antrag-
steller zu tragen.
SII.
8 98 erhält folgende veränderte Fassung:
In jedem Kalenderjahre, und zwar regelmäßig in der ersten
Hälfte desselben ist ein ordentlicher Versicherungsbeitrag im Be—
trage einer Beitrags-Einheit (88 91, 92) oder voller Zehntel
derselben zur Landesanstalt auszuschreiben und zu erheben. Der Ertrag
daraus dient zunächst zur Deckung des laufenden Bedarfs der Anstalt.
Die Festsetzung der Höhe der ordentlichen Jahresbeiträge der
Versicherten erfolgt durch Gesetz. Jedem ordentlichen Landtage soll
deshalb eine Vorlage gemacht werden.
Für das Jahr 1893 und ferner bis auf weiteres wird dieser
ordentliche Versicherungsbeitrag auf Sechs Zehntel einer Beitrags—
Einheit (§§ 91, 92) festgestellt.
Das Gesetz vom 23. März 189 1 verliert mit Ende des Jahres
1892 seine Geltung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 16. April 1892.
Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. v. Borberg.