Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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ist für Gebäude erster bis fünfter Beitragsklasse (§8 38, 39, 40, 
91 und 92 Ziffer 1, 2, 3) eine Ermäßigung der Beitragseinheit 
um 1 Pfennig von je 100 Mark Versicherungssumme zuzugestehen, 
wenn das Gebände in seiner Gesammtheit im Wirkungskreise solcher 
Wasserleitungseinrichtungen gelegen ist. 
Für Gebäude, welche bei der Landesanstalt schon versichert sind, 
erfolgt bis zur nächsten allgemeinen Neuwürderung solche Beitrags- 
Ermäßigung nur auf Antrag. Solchenfalls tritt die Ermäßigung zu 
Anfang des dem Antrage nächstfolgenden Kalenderjahres ein. 
Die durch den Antrag erwachsenden Kosten sind vom Antrag- 
steller zu tragen. 
SII. 
8 98 erhält folgende veränderte Fassung: 
In jedem Kalenderjahre, und zwar regelmäßig in der ersten 
Hälfte desselben ist ein ordentlicher Versicherungsbeitrag im Be— 
trage einer Beitrags-Einheit (88 91, 92) oder voller Zehntel 
derselben zur Landesanstalt auszuschreiben und zu erheben. Der Ertrag 
daraus dient zunächst zur Deckung des laufenden Bedarfs der Anstalt. 
Die Festsetzung der Höhe der ordentlichen Jahresbeiträge der 
Versicherten erfolgt durch Gesetz. Jedem ordentlichen Landtage soll 
deshalb eine Vorlage gemacht werden. 
Für das Jahr 1893 und ferner bis auf weiteres wird dieser 
ordentliche Versicherungsbeitrag auf Sechs Zehntel einer Beitrags— 
Einheit (§§ 91, 92) festgestellt. 
Das Gesetz vom 23. März 189 1 verliert mit Ende des Jahres 
1892 seine Geltung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 16. April 1892. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. v. Borberg. 
 
	        
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