Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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82. 
Die Mindestgehalte der Rektoren gegliederter Schulen werden in den nicht 
klassificirten Orten auf 1600 MA, in den Orten 
III. Klasse auf 1900 MA, 
II. ,, 2200 „ 
I. „ „ 2500 „ 
83. 
Soweit in den vorhandenen Stelldotationen die hierzu erforderlichen 
Mittel nicht vorhanden sind, werden die Besoldungszulagen der 88 1 und 2 
aus der Staatskasse gewährt. 
84. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Schloß Belvedere, den 11. Juni 1892. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. v. Borberg. 
festgesetzt. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[70) 1I. In Uebereinstimmung mit den Vorschriften, welche durch einen 
Ministerial-Erlaß für das Königreich Preußen vom 26. März d. J. über die 
Beurtheilung der Genießbarkeit und Verwerthung des Fleisches von perl- 
süchtigem Schlachtvieh erlassen worden sind, wird vom unterzeichneten Staats- 
Ministerium für das Gebiet des Großherzogthums hierdurch Folgendes ver- 
ordnet: 
Eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit des Fleisches von perlsiüchtigem 
Rindvieh ist der Regel nach dann anzunehmen, wenn das Fleisch Perlknoten 
enthält oder das perlsüchtige Thier, ohne daß sich in seinem Fleisch Perlknoten 
finden lassen, abgemagert ist.
	        
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