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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 32. Weimar. 29. Dezember 1892.
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, die Festsetzung des Werthes von Naturalbezügen nach § 1 Absatz 5 des
Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 10. April 1892
betr., Seite 249. — Ministerial- Bekanntmachung, die Mittheilung von Verzeichnissen über Dienstein-
kommen Seitens der Staats- und Hofkassen pp. an die Rechnungsämter und Stener-Lokalkommissionen
betr., Seite 249. — Ministerial- Bekanntmachung, Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von un-
denaturirtem Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken betr., Seite 250. —
Ministerial-Bekanntmachung zur Ausführung des § 30 des Reichsgesetzes, betr. die Unfallversicherung der
bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887, Seite 252. — Ministerial-Bekanntmachung, Rege-
lung des Verfahrens bei Beurlaubung von Beamten und Hilfsarbeitern zu militärischen Friedensübungen
betr., Seite 253. — Ministerial- Bekanntmachung, Zutheilung des Großherzogthums an den Amtsbezirk
des schon früher mit dem Reichsexequatur ausgestatteten Brasilianischen Generalkonsuls in Hamburg
Dr. Ignacio José Alves de Souza jr. betr., Seite 256.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(114] I. Im Hinblick auf die Bestimmung in § 1 Absatz 5 des Kranken-
versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 in der Fassung des Reichsgesetzes
vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 379), nach welcher der Werth
von Naturalbezügen von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt wird, wird
mit höchster Genehmigung für das Gebiet des Großherzogthums hierdurch ver-
ordnet, daß die bezeichnete Festsetzung von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor
unter Mitwirkung des Bezirksausschusses zu erfolgen hat.
Weimar, den 7. Dezember 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
[115] II. Bei dem bevorstehenden Beginne der neuen Finanzperiode der
Jahre 1893, 1894 und 1895 wird hiermit auf die Vorschrift im § 6 der
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