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Ausführungs-Verordnung vom 13. Oktober 1883 noch besonders hingewiesen,
wonach die sämmtlichen Großherzoglichen Staats= und Hofkassen, in-
gleichen die Kassen der Gemeinden, Kirchen, der vom Staate anerkannten
Religionsgesellschaften, der öffentlichen Schulen, Stiftungen, der Aktiengesell-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Sparkassen, der eingetragenen
Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften, sowie die Kranken= und Be-
rufsgenossenschaftskassen zur Herbeiführung einer Kontrole über richtig
erfolgte Anmeldung von Diensteinkommen vollständige Verzeichnisse aller
von ihnen zu zahlenden anmeldungspflichtigen Bezüge bis zum 8. Januar
1893 und die in dieser Beziehung ferner etwa vorkommenden Veränderungen
(Ab= und Zugänge) — nicht aber auch Ausfallscheine — halbjährlich, jedes-
mal spätestens bis zum 8. Juli und bis zum 8. Januar den zuständigen
Rechnungsämtern und Steuerlokalkommissionen zu übersenden haben.
Weimar, den 8. Dezember 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
(116| III. Unter Hinweis auf die durch Bundesraths-Beschluß vom 18. No-
vember d. J. genehmigten Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von
undenaturirtem Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen
Zwecken (vergl. Reichscentralblatt Seite 695) werden die Bestimmungen im
§ 17 Ziffer 2 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 dieser Vorschriften, wonach die in
dem nachstehenden Verzeichniß aufgeführten alkoholhaltigen Präparate aus steuer-
freiem Branntwein nicht hergestellt werden dürfen, unter Aufhebung der bis-
herigen bezüglichen Vorschriften (vergl. die Ministerial-Bekanntmachung vom
20. Dezember 1889, Regierungs--Blatt Seite 273) für das Gebiet des Groß-
herzogthums sofort in Kraft gesetzt.
Weimar, den 20. Dezember 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.