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(118!] V. Zu Regelung des Verfahrens bei Beurlaubung von Beamten und
Hilfsarbeitern zu militärischen Friedensübungen wird Folgendes bestimmt:
Die Beamten und Hilfsarbeiter sind von den ihnen vorgesetzten Be-
hörden darauf hinzuweisen, daß sie militärische Gestellungsbefehle und vor-
läufige Benachrichtigungen von einer ihnen bevorstehenden Friedensübung
der vorgesetzten Civilbehörde sofort nach dem Empfange vorzu-
legen und daß sie sich des Einverständnisses dieser Behörde zu versichern haben,
bevor sie ihre Einberufung zu einer solchen Uebung ihrerseits auregen oder
Anfragen der Militärbehörde über ihre Abkömmlichkeit, über den Zeitpunkt
und die Dauer von Friedensübungen beantworten. Derartige Anzeigen, in
welchen die Beamten und Hilfsarbeiter ihre eigenen Wünsche kurz vorzutragen
und bei freiwilligen Uebungen um Ertheilung des erforderlichen
Urlaubs, sonst aber um rechtzeitige Entbindung von den Dienstgeschäften
zu bitten haben, sind als Eilsachen zu behandeln und mit gutachtlicher Aeuße-
rung über die Abkömmlichkeit der Betreffenden vorzulegen. Bei der Prüfung
der einzelnen Anträge ist den militärischen Interessen sowie den MWünschen
der Beamten und Hilfsarbeiter Rechnung zu tragen, soweit es sich mit den
Auforderungen des Civildienstes vereinbaren läßt. Iunsbesondere ist, bevor
die Herbeiführung der Entbindung eines Beamten oder Hilfsarbeiters von
einer Uebung oder die Verweigerung des Urlaubs dazu beantragt wird, stets
zu erwägen, ob der Betreffende bei einer Verlegung der Uebungszeit als ab-
kömmlich bezeichnet werden kann.
Daß der Staatskasse durch die Einberufung von Beamten und Hilfs-
arbeitern zu einer Uebung Stellvertretungskosten entstehen, ist thunlichst zu ver-
meiden; es werden jedoch derartige unvermeidliche Kosten — abgesehen von
freiwilligen Uebungen — auf die Staatskasse angewiesen werden.
Eine Zusammenstellung der wichtigeren militärischen Bestimmungen über
die Friedensübungen der Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes
ist hier beigefügt.
Weimar, den 5. Dezember 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.