ierungs-Blatt
für das
Großherzogthun
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 8. W. e im #. r. 3 0. März 1892 v
Inhalt: Ministerial- Bekanntmachung, die Abänderung der Gewerbe-Ordnung über Arbeitsbücher und Arbeits-
zeugnisse, sowie über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Fabriken 2c. betr.,
Seite 45. — Ministerial-Bekanntmachung, eine auf die Gewerbesteuer der Handlungsreisenden bezügliche
belgische Ministerial. Verordnung betr., Seite 62.
Ministerial-Bekanntmachung.
(36/ I. Zur Ausführung der Vorschriften, die in dem Reichsgesetz vom 1. Juni
1891 (Reichsgesetz-Blatt S. 261), betreffend die Abänderung der Gewerbe-
Orduung, über die Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse, sowie über die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Fabriken rc. und
über die Arbeits-Ordnungen enthalten sind, wird hierdurch Folgendes bestimmt:
A. Arbeitsbücher und Arbeitszengnisse.
(§8 107—114 der Gewerbe-Ordnung.)
I. Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule entlassenen minder-
jährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts. Hiernach
sind, abweichend von dem bisher geltenden Rechte, Personen unter 21 Jahren
von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, sofern sie nach den geltenden
Bestimmungen großjährig oder für großfährig erklärt sind.
Zu den „gewerblichen Arbeitern“, welche für den Fall der Minderzährig-
keit zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet sind, gehören, wie aus der
gegenwärtigen Fassung der neberschrift des Titels VII der Gewerbe-Ordnung
erhellt, auch die Betriebs-Beamten, Werkmeister und Techniker.
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