Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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und 5⅛½ Uhr Morgens fallen. Am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage 
ist die Beschäftigung nach 5½ Uhr Nachmittags verboten. (§ 137 Abft. 1.) 
III. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens 
einstindige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind 
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese 
nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. (§ 137 Abs. 4.) 
IV. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn 
das Zengniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. (C. 137 Abs. ö.) 
In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, 
ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. 
(§ 138 Abs. 2.) 
E. 
Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbe-Orduung über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. 
(Vergl. § 138 Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891.) 
I. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
(G.-O. § 135 Abs. 1.) 
II. Kinder über 13 Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn 
sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind. (G.-O. § 135 Abf. 1.) 
III. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch 
die Polizei-Behörde ihres letzten dauernden Aufenthalts-Ortes oder ihres ersten 
deutschen Arbeits-Ortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem 
Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vor- 
zulegen ist. (G.-O. §§ 107 und 108.) (Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche 
abgedruckten §§ 111 und 112 der Gewerbe-Ordnung.) 
IV. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren 
in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Orts-Polizeibehörde vorher schrift- 
lich Anzeige machen. (G.-O. § 138 Abs#. 1.) 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die 
Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen,
	        
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