Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

60 
Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon 
vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (G.-O. § 138 Abf. 2.) 
V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren 
beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der 
darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Beginns 
und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein. 
(G.-O. § 138 Abst. 2.) 
VI. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als sechs Stunden, junge 
Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich be- 
schäftigt werden. (G.-O. § 135 Abs. 2 und 3.) 
Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5½ Uhr 
Morgens beginnen und nicht über 8 ½ Uhr Abends dauern. (G.-O. § 139 Abs. 1.) 
Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Sonnabend sowie an Vor- 
abenden der Festtage nicht nach 5⅛½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden. (G.-O. 
9 137 Abf. 1.) 
VII. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren 
regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich be- 
schäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen 
muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vor= und Nachmittags je eine halb- 
stündige Pause gewährt werden. (G.-O. § 136 Abf. I.) 
VIII. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäf- 
tigung im Fabrik-Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in 
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt 
werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete 
Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden 
können. (§ 136 Abs. 2.) 
IX. An Sonn= und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger 
für den Katechumenen= und Konfirmanden -, Beicht= und Kommunion-Unterricht be- 
stimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. 
(§ 136 Abs. 3.) 
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, 
ist eine Tafel, welche diesen Auszug in denutlicher Schrift enthält, auszuhängen. 
(§ 138 Abf. 2.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.