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Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon
vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (G.-O. § 138 Abf. 2.)
V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren
beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der
darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Beginns
und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein.
(G.-O. § 138 Abst. 2.)
VI. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als sechs Stunden, junge
Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich be-
schäftigt werden. (G.-O. § 135 Abs. 2 und 3.)
Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5½ Uhr
Morgens beginnen und nicht über 8 ½ Uhr Abends dauern. (G.-O. § 139 Abs. 1.)
Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Sonnabend sowie an Vor-
abenden der Festtage nicht nach 5⅛½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden. (G.-O.
9 137 Abf. 1.)
VII. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren
regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich be-
schäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen
muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vor= und Nachmittags je eine halb-
stündige Pause gewährt werden. (G.-O. § 136 Abf. I.)
VIII. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäf-
tigung im Fabrik-Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt
werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete
Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden
können. (§ 136 Abs. 2.)
IX. An Sonn= und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger
für den Katechumenen= und Konfirmanden -, Beicht= und Kommunion-Unterricht be-
stimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden.
(§ 136 Abs. 3.)
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden,
ist eine Tafel, welche diesen Auszug in denutlicher Schrift enthält, auszuhängen.
(§ 138 Abf. 2.)