Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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bei  der  Schifffahrt  vom  3.  Junt  1837,
bekannt  gemacht  am  26.  Januar  1838,
und
3.  den  Vertrag  mit  den  NRiederlanden,  wegen
  der  gegenseitigen  Handelsverhältaisse
vom  21.  Januar  1839,  unbeschadet  der
Rechte  Unserer  Krone  hinsschelich  der
Vertretung  der  Handelsinteressen  im  Verhälenisse
  zum  Auslande,  sowie  in  Ansehung
  des  Abschlusses  der  Zollvereinsund
  Handelsverträge  —
zur  Anerkennung  bezöglich  der  den  ständischen
Wirkungskreis  berührenden  Punkte  mitthei,
len  lassen,  welche  auch  durch  die  Gesammtbeschlüsse
  der  beiden  Kammern  erfolgt  ist.

M.

Den  Zoll-Tarif  für  die  Jahre  1840,
1841  und  1842  beereffend.

Nachdem  die  Stände  allen  in  dem  denselben
  mitgetheilten  Vereins-Zoll-Tarif  für
die  Jahre  1840,  1841  und  1842  gecroffenen
  Abänderungen  zugestimmt  haben,  so  ertheilen
  Wir  demhieraufezüglichen  Gesammt-Beschlusse
  hiedurch  Unsere  Genehmigung,
mit  dem  Beifügen,  daß  jener  Tarif  nach
den  vertragsmäßigen  Bestimmungen  bereits
seit  dem  1.  Januar  des  gegenwärtigen  Jahres
  angewender  werde.

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N.

Die  Jollverhälenisse  für  die  Zukunfe
  berreffen  d.

Wir  genehmigen  die  Gesammtbeschlüsse
der  Stände  hinsichtlich  der  die  Zollverhältnisse
  für  die  Zukunft  betreffenden  Postulate,
nämlich:

1.  die  Ermächtigung,  die  Verminderung  oder
auch  Aufhebung,  so  wie  die  Erhöhung
der  Joll,  und  anderer  Gebühren  im  Interesse
  der  Landwirehschaft,  der  Industrie
und  des  Handels,  wenn  die  übrigen  Ver
eins-Staaten  nach  den  Bestimmungen
der  in  Mirte  liegenden  Zollvereins-Verträge
  sich  deßfalls  —  für  sich  oder  auch
mur  Verständigung  mit  andern  Staaten
—  vereinbaren  sollten  —  oder  wenn  für
das  Königreich  Bayern  in  Ansehung  der
Gebühren,  welche  eine  privative  Einnahme
  bilden,  im  Interesse  der  Landwirthschaft,
  der  Industrie  oder  des  Handels  eine
Herabsehung  oder  Verminderung  für  zeitgemaß
  erachret  werden  wollte,  unter  dem
Vorbehalte  zu  verfügen,  daß,  wenn  alle
hiernach  getroffenen  Abänderungen  des
Tarifs  bei  der  nächsten  Ständeversammlung
  die  Zustimmung  der  Stände  niche
erhalten,  selbige  mit  dem  Schlusse  der
Sitzungen  beider  Kammern  wieder  auf-