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bei der Schifffahrt vom 3. Junt 1837,
bekannt gemacht am 26. Januar 1838,
und
3. den Vertrag mit den NRiederlanden, wegen
der gegenseitigen Handelsverhältaisse
vom 21. Januar 1839, unbeschadet der
Rechte Unserer Krone hinsschelich der
Vertretung der Handelsinteressen im Verhälenisse
zum Auslande, sowie in Ansehung
des Abschlusses der Zollvereinsund
Handelsverträge —
zur Anerkennung bezöglich der den ständischen
Wirkungskreis berührenden Punkte mitthei,
len lassen, welche auch durch die Gesammtbeschlüsse
der beiden Kammern erfolgt ist.
M.
Den Zoll-Tarif für die Jahre 1840,
1841 und 1842 beereffend.
Nachdem die Stände allen in dem denselben
mitgetheilten Vereins-Zoll-Tarif für
die Jahre 1840, 1841 und 1842 gecroffenen
Abänderungen zugestimmt haben, so ertheilen
Wir demhieraufezüglichen Gesammt-Beschlusse
hiedurch Unsere Genehmigung,
mit dem Beifügen, daß jener Tarif nach
den vertragsmäßigen Bestimmungen bereits
seit dem 1. Januar des gegenwärtigen Jahres
angewender werde.
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N.
Die Jollverhälenisse für die Zukunfe
berreffen d.
Wir genehmigen die Gesammtbeschlüsse
der Stände hinsichtlich der die Zollverhältnisse
für die Zukunft betreffenden Postulate,
nämlich:
1. die Ermächtigung, die Verminderung oder
auch Aufhebung, so wie die Erhöhung
der Joll, und anderer Gebühren im Interesse
der Landwirehschaft, der Industrie
und des Handels, wenn die übrigen Ver
eins-Staaten nach den Bestimmungen
der in Mirte liegenden Zollvereins-Verträge
sich deßfalls — für sich oder auch
mur Verständigung mit andern Staaten
— vereinbaren sollten — oder wenn für
das Königreich Bayern in Ansehung der
Gebühren, welche eine privative Einnahme
bilden, im Interesse der Landwirthschaft,
der Industrie oder des Handels eine
Herabsehung oder Verminderung für zeitgemaß
erachret werden wollte, unter dem
Vorbehalte zu verfügen, daß, wenn alle
hiernach getroffenen Abänderungen des
Tarifs bei der nächsten Ständeversammlung
die Zustimmung der Stände niche
erhalten, selbige mit dem Schlusse der
Sitzungen beider Kammern wieder auf-