Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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120.  Verordnung,
das  Ausschreiben  der  katholischen  Kirchenanlage  betreffend;
vom  13.  October  1873.

Zu  Deckung  des  Bedarfs  für  die  römisch-katholischen  Kirchen  zu  Dresden  (mit  Neustadt,
  Friedrichstadt,  Freiberg  und  Meißen),  zu  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau  und  Hubertusburg
  ist  in  dem  laufenden  Jahre  eine  Anlage  zu  machen.  Es  ist  dieselbe  von  den  in
gedachte  Kirchen  Eingepfarrten  nach  den  durch  die  Verordnung  vom  12.  October  1841
(Seite  232  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1841)  §§  7,  8,  10  und  11
bestimmten  Sätzen,  von  denen  jedoch  die  im  §  7  unter  b  und  c  bestimmten  Sätze  auch
für  diesmal  auf  drei  Viertheile,  mithin  auf  resp.  ½  und  ⅛  des  von  den  betreffenden
Parochianen  zu  entrichtenden  Gewerbe=  und  Personalsteuersatzes  herabgesetzt  werden,
beziehendlich  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  28.  März  1873  (Seite  255  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873),  zu  bezahlen.
Jeder  Beitragspflichtige  hat  den  auf  ihn  fallenden  Beitrag  bis  zum

15.  November  dieses  Jahres

an  die  §  18  der  Verordnung  vom  12.  October  1841  genannte  Recepturbehörde  unerinnert
  abzuführen.
Das  Ausschreiben  einer  Schulanlage  bleibt  auch  für  das  Jahr  1873  ausgesetzt.

Dresden,  am  13.  October  1873.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.
Fiedler.

 

Berichtigung.

In  der  Revidirten  Städteordnung  vom  24.  April  1873  soll  es  im  §  68,  Zeile  6  (Seite  307  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  statt:  „und  4“  vielmehr  heißen:  „und  5.“

 

 

Letzte  Absendung:  am  25.  October  1873.