Metadata: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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bestehende Verbot erneuert wird, obrigkeit- 
liche Verbriefungen uͤher Alienations-Faͤlle 
der mit dem Staatslehen-Nexus behafteten 
Guͤter, oder einzelner Realitaͤten bei Patri- 
monial-Gerichten zu protokolliren und auszu- 
fertigen, wird andurch zu Jedermanns Wiß 
senschaft und genauer Befolgung mit dem An- 
hange öffentlich bekannt gemacht, daß bei dem 
königlichen Siegelamte die Verfügung gerof- 
sen worden sey, die dahin von den Patrimo- 
nial: Gerichten zur Siegelung einkommenden 
Verbriefungen genau zu kontrolliren, und jede 
darin über Staatslehen vorkommende Ver- 
dußerung sogleich pflichtmäßig anzuzeigen. 
Auch dieses wird denselben zur Warnung vor- 
laufig bekannt gemacht. 
München den 36. Juni 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
in Baiern als Provinzial-Lehenhof. 
Freiherr von Weichs. 
von Mayr. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir werden durch euren Bericht vom 25. 
Axril in Kenntniß gesezt, daß die Patrimo- 
nial-Gerichte Unserer älteren Provinzen Ver- 
dußerungsakte der Unterthanen über lehenbare 
Guüter, uneingedenk der Prohibitiv:= Mandate 
vom 15. Dezember 1733, 10. November 1775 
und 25. Juni 1776, so wie Unserer Bestäti- 
zungs-Verordnung vom 29. Jänner 1803, 
(Regierungsblatt 1803, Stück VII., Seite 
6 — 08,) worin diese Befugniß ausschlies 
send dem Ressort der Lehenbehörden zugetheilt 
  
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wirs, zu Prerokoll nehmen, und obrigkeitlich 
verbriefen, und dieß selbst öfters in der Arr, 
daß den klaresten Lehengesezen entgegen, die 
Alienanten weder zur vorgängigen Belbrin- 
gJung des lehenherrlichen Alienations-Konsen= 
ses, noch zur schuldigen Richtigkeitstellung der 
bei solchen Verdußerungen festgesezten Lehen: 
gebuhren angewiesen werden. 
Da durch diese mandakswidrigen Schritte 
nicht nur dem Lehen= Aerar die gebührenden 
Lehengefälle enegehen, sondern manche Lehen, 
namentlich von der Klasse der Bentellehen, 
dem Lehensverbande ganzlich entzogen, und 
mit dem Allodium der neuen Besizer vermengt 
werden, so finden Wir Uns bewogen, und 
durch Unsere Hausgrundgeseze verbunden, das 
Interesse des Lehen-Aerars und die Integri- 
tát des von Uns rührenden Lehen-Kompleres 
der genannten Gattung durch eine ernst gemes 
sene Erneuerung der angeführten Mandate in 
jenen Theilen Unserer Monarchie zu schüzen, 
in welchen Wir einerseits die berührten Be- 
einträchtigungen wahrgenommen haben, und 
auf welche sich andererseits die erneuerten 
Mandate nach ihrem ursprünglichen Umfange 
und in Gemäßheit der Verfassungen beziehen. 
Um sedoch bei der verfügten Auflösung der 
ehemaligen Lehenprobst-Aemter, und der der- 
maligen Konzentrirung des Lehenwesens in 
einem Provinzial-Lehenhofe den verdußernden 
ehenholden die Beschwerlichkeiten zu weitern 
Enrfernungen, und die Norhwendigkeit eines 
größeren Kosten-Aufwandes und Zeirverscum- 
nisses zu ersparen, so haben Wir zugleich mit 
landesvaterlicher Gnade die besagte Erneuerung
	        
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