Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

102 
§ 2. 
Die Sätze a und b unter I A des § 116 kommen in Wegfall. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 6. März 1895. 
6 Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(20) I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in § 33 des Ausführungs- 
gesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen wird von dem unterzeichneten 
Staatsministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme der Pferde- 
und Rindviehbestände 
Freitag der 5. April d. J. 
hierdurch bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das 
weiter Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar, den 4. März 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(211 II. Daß von der Direktion der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft Rhenania 
in Köln an Stelle des Kaufmanns Ernst Schleifer zu Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, Hugo Rötzscher hier zum Hauptagenten für das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.