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pflichtigen geeignetenfalls in Abzug gebrachten Schuldzinsen bei Aufstellung
der ebengedachten Verzeichnisse hierdurch hingewiesen.
Weimar, den 22. März 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(32) II. Mit Höchster Genehmigung wird der § 43 des Neuen Regulativs,
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste
betreffend (S. 183 des Regierungs-Blatts für 1892), durch folgenden
§ 43
ersetzt:
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je sechszig Mark
erhoben.
Solches wird bekannt gemacht.
Weimar, den 3. April 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
[(33) III. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs wird hiermit die Bestimmung in § 7 der Prüfungsordnung für
Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen und Schulvorsteherinnen vom
15. Januar 1879 (Reg.-Bl. S. 19ff.), nach welcher für die Zulassung zur
Lehrerinnenprüfung das vollendete achtzehnte Lebensjahr festgesetzt ist, für die
Zeit vom 1. Oktober 1897 ab dahin abgeändert, daß das vollendete neun-
zehnte Lebensjahr als Termin an die Stelle tritt.
Weimar, den 3. April 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
v. Boxberg.