Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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pflichtigen geeignetenfalls in Abzug gebrachten Schuldzinsen bei Aufstellung 
der ebengedachten Verzeichnisse hierdurch hingewiesen. 
Weimar, den 22. März 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(32) II. Mit Höchster Genehmigung wird der § 43 des Neuen Regulativs, 
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste 
betreffend (S. 183 des Regierungs-Blatts für 1892), durch folgenden 
§ 43 
ersetzt: 
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je sechszig Mark 
erhoben. 
Solches wird bekannt gemacht. 
Weimar, den 3. April 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
[(33) III. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs wird hiermit die Bestimmung in § 7 der Prüfungsordnung für 
Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen und Schulvorsteherinnen vom 
15. Januar 1879 (Reg.-Bl. S. 19ff.), nach welcher für die Zulassung zur 
Lehrerinnenprüfung das vollendete achtzehnte Lebensjahr festgesetzt ist, für die 
Zeit vom 1. Oktober 1897 ab dahin abgeändert, daß das vollendete neun- 
zehnte Lebensjahr als Termin an die Stelle tritt. 
Weimar, den 3. April 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg.
	        
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