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gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang, so ist der Bezirksausschuß auf
von ihm vorhergegangene Androhung berechtigt, an Stelle der Gemeinde-
vertretung mit voller rechtlicher Wirkung für die Gemeinde Entschließung zu
fassen.
Art. 168.
Die in dem gegenwärtigen Gesetze nachgelassene Berufung an den Be-
zirksausschuß findet, soweit in einzelnen Bestimmungen die hierfür laufende
Frist nicht anders geordnet ist, binnen einer ausschließlichen Frist von vier-
zehn Tagen von der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung ab statt.
Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen des Bezirksausschusses in Gemeinde-
angelegenheiten findet ein weiteres Rechtsmittel, soweit nicht in einzelnen
Bestimmungen etwas Anderes geordnet ist, nicht statt. Das allgemeine Be-
schwerderecht und die Befugniß des Staats-Ministeriums, auch Amtshalber
sein Oberaufsichtsrecht (Art. 160) auszuüben, wird durch vorstehende Bestimmung
nicht berührt.
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Bezirksausschusses, welche im
Gesetz als endgiltig nicht bezeichnet sind, ist Berufung an das Staats-
Ministerium binnen vierwöchentlicher ausschließlicher Frist vom Tage der Er-
öffnung der Entscheidung an nachgelassen.
Art. 169.
Das Staats-Ministerium übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten unmittelbar in allen Fällen aus, in welchen solche
nicht dem Bezirksausschusse überwiesen oder Uns selbst vorbehalten ist. Außer
den zu ertheilenden Entscheidungen auf an dasselbe gelangte Berufungen und
Beschwerden gehören hierher insbesondere folgende Fälle:
1. Bei wiederholter oder grober Pflichtverletzung, bei geistiger oder körper-
licher Unfähigkeit zur Besorgung des Dienstes, sowie bei dem Wegfall
eines der bei Bestätigung ihrer Wahl maßgebenden sonstigen Erforder-
nisse (Art. 74) kann das Staats-Ministerium nach Vernehmung des Be-
theiligten durch den Bezirksdirektor und Gestattung einer Vertheidigungs-
schrift binnen einer zu bestimmenden ausschließlichen Frist, sowie nach
Anhörung des Bezirksausschusses die Mitglieder des Gemeindevorstandes
unter Anführung der dafür bestehenden Gründe auf Zeit oder gänzlich
ihrer Dienstverrichtungen entheben und dabei auch über Wegfall ihrer