Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
152) I. Der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich 
Sachsen-Meiningen'schen Staatsregierung abgeschlossene, inzwischen beiderseitig 
ratificirte Staatsvertrag vom 17./25. April d. J. betreffend die Aufhebung 
der unter Ziffer II des Partikular-Theilungs-Recesses vom 19. August 1661 
enthaltenen Bestimmungen über die Strafrechtspflege wird hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Mai 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
Zwischen 
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung zu Weimar einerseits 
und 
der Herzoglich Sächsischen Staatsregierung zu Meiningen andererseits 
ist der nachstehende 
Staatsvertrag 
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation verabredet und ab- 
geschlossen worden: 
Die Bestimmungen unter Ziffer II des Zillbacher Partikular-Theilungs- 
Recesses vom 19. August 1661 die Gerichtsbarkeit über die Unterthanen der 
Aemter Wasungen und Sandt betreffend und die zur Ausführung dieser Be- 
stimmungen ergangenen weiteren Abmachungen, so insbesondere der Staats- 
vertrag zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen- 
Meiningen'schen Staatsregierung vom 25. März 1854, die Erstreckung der 
S. Meiningen'schen Forststrafgesetzgebung auf die Zillbacher Receßwaldungen 
betreffend nebst Schlußprotokoll vom 29. desselben Monates, werden, unbe- 
schadet der in solchen anerkannten nicht anderweit beseitigten privatrechtlichen 
Befugnisse der zum Herzogthum Sachsen-Meiningen gehörigen recessirten Ort- 
schaften und deren Einwohner, aufgehoben, und in Beziehung auf Strafrecht
	        
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