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Ministerial-Bekanntmachungen.
152) I. Der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich
Sachsen-Meiningen'schen Staatsregierung abgeschlossene, inzwischen beiderseitig
ratificirte Staatsvertrag vom 17./25. April d. J. betreffend die Aufhebung
der unter Ziffer II des Partikular-Theilungs-Recesses vom 19. August 1661
enthaltenen Bestimmungen über die Strafrechtspflege wird hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. Mai 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
Zwischen
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung zu Weimar einerseits
und
der Herzoglich Sächsischen Staatsregierung zu Meiningen andererseits
ist der nachstehende
Staatsvertrag
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation verabredet und ab-
geschlossen worden:
Die Bestimmungen unter Ziffer II des Zillbacher Partikular-Theilungs-
Recesses vom 19. August 1661 die Gerichtsbarkeit über die Unterthanen der
Aemter Wasungen und Sandt betreffend und die zur Ausführung dieser Be-
stimmungen ergangenen weiteren Abmachungen, so insbesondere der Staats-
vertrag zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-
Meiningen'schen Staatsregierung vom 25. März 1854, die Erstreckung der
S. Meiningen'schen Forststrafgesetzgebung auf die Zillbacher Receßwaldungen
betreffend nebst Schlußprotokoll vom 29. desselben Monates, werden, unbe-
schadet der in solchen anerkannten nicht anderweit beseitigten privatrechtlichen
Befugnisse der zum Herzogthum Sachsen-Meiningen gehörigen recessirten Ort-
schaften und deren Einwohner, aufgehoben, und in Beziehung auf Strafrecht