Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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ordnung — die vorstehend bezeichneten Beihilfen zu gewähren sind, erfolgt 
durch das unterzeichnete Staats-Ministerium. 
Die Gesuche um Gewährung einer solchen Beihilfe sind — schriftlich oder 
mündlich — von den Betheiligten unter Beifügung der erforderlichen 
Nachweisungen, insbesondere des Militärpasses und eines ärztlichen Zeug- 
nisses über die Erwerbsunfähigkeit, bei dem Gemeindevorstand des Wohn- 
ortes anzubringen. 
Der Gemeindevorstand hat nach der mit thunlichster Beschleunigung zu 
bewirkenden Vornahme der erforderlichen Erörterungen das Gesuch nebst 
Nachweisungen und sonstigen in der Sache ergangenen Verhandlungen an 
den Bezirksdirektor einzusenden und sich hierbei über die Voraussetzungen 
der dauernden gänzlichen Erwerbsunfähigkeit und der unterstützungs- 
bedürftigen Lage unter genauer Darlegung der Familien-, Vermögens- 
und Erwerbsverhältnisse des Gesuchstellers berichtlich auszusprechen, auch 
anzugeben, ob einer der oben unter § 2 gedachten Ausschließungsgründe 
vorhanden ist. 
Der Bezirksdirektor hat eine Prüfung des Gesuchs und der stattgehabten 
Verhandlungen vorzunehmen, gegebenen Falles für entsprechende Ver- 
vollständigung Sorge zu tragen und sodann das Gesuch nebst Anlagen 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium mit gutachtlichem Berichte vor- 
zulegen. 
Den Gesuchstellern wird durch Vermittelung des Bezirksdirektors und des 
Gemeindevorstands Nachricht darüber zugehen, ob eine Beihilfe verwilligt 
worden und wo dieselbe in Empfang zu nehmen ist. 
Sobald die Voraussetzung dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit oder 
der unterstützungsbedürftigen Lage weggefallen oder einer der oben in 
§ 2 bezeichneten Ausschließungsgründe eingetreten ist, hat der Gemeinde- 
vorstand hierüber dem Bezirksdirektor behufs der Anzeige an das unter- 
zeichnete Staats-Ministerium sofort Bericht zu erstatten. 
. In Betreff der erstmaligen Verwilligung solcher Beihilfen 
ist noch besonders das Nachstehende zu beachten: 
a) Die Gemeindevorstände haben auf die gegenwärtige 
Ministerial-Bekanntmachung sofort in ortsiblicher 
Weise hinzuweisen und diejenigen, welche auf den Bezug einer
	        
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